außern
Āūßern, 1) tr.:
Etwas nach außen hervortreten lassen, so daß es sich zeigt; es kund geben, nam. in Worten aussprechen etc.: Furcht ä.; Seine Freude in Worten ä.; Er äußerte [sprach sich dahin aus], daß du Unrecht habest; Eine Hypothese ä. N. 58; Sein Mißfallen ä. 60; Der Nord- und der Ostwind ä. ihre meiste Kraft erst auf der entgegengesetzten Seite. A. 1, 7; Weit entfernt, daran die erwünschte Theilnahme zu ä. 22, 13; Daß ein Kind vor dem ersten Vierteljahr weder Weinen noch Lachen ä. Anthr. 4; Wohl hab ich mein Bedenken ihm geäußert. 357b etc., seltner: Ungebühr ä. [sich ungebührlich betragen etc.] Od. 20, 309. — Noch einen Wunsch, den wir nicht ungeäußert lassen können. L. 2, Beil. 3. — 2) refl. zu 1: sich zeigen, kundgeben, sich aussprechen: Dem sichtbar erscheinenden und im bürgerlichen Leben sich ä–den Wahnsinne. N. 61; Wie Jacobiübermich auch je sich ä. und ich nöthig finden möchte, diesen Äußerungen zu begegnen. 40; Die übeln Einflüsse haben sich in der Poesie durch die Schilderungssucht geäußert. 11, 140; Ä. sich andere Bedenklichkeiten. 12, 176; Werden sich noch Schwierigkeiten dabei ä. 381; Sobald sich Gelegenheit dazu äußert [zeigt]. 2, 43; Die Schlaffheit des Geistes, die sich in seiner Kleidung, seinem Gang .. äußerte. HB. 1, 14; Sich ä., daß etc. — Jm subst. Infin. ohne sich (s. d. und 1): Ohne weitres A. noch Erinnern. 18, 51. — Ungewöhnl.: Wenn er sich Dessen [darüber] äußerte. Rechtsl. 201. — 3) tr., Rechtsspr.: Einen Leibeigenen ä., ihn aus dem Gut setzen. gewöhnl.: Ab-ä., dem „Abmeiern“ (s. d.) bei Freien entsprechend: Daß der freie Erbpächter, wo der Leibeigene desfalls der Abäußerung unterworfen ist, die Abmeierung leiden soll. Ph. 4, 325 u. o.; Ein Grundstück ä. 2, 99; Äußer-Proceß. ebd. etc. S. Pand. 2, 151; 8, 554. — 4) refl.: nur noch bibl.: sich aus seiner Wesenheit heraussetzen, sein Wesen aufgeben: Christus äußerte [,,entäußerte“ Eß.] sich selbst und nahm Knechtes Gestalt an. 27; [Christus hat] fich ge- äußert seiner Gottheit. 2, 1, 56d; 8, 3a und so in der ältern Spr. oftm. Genit. = sich einer Sache begeben, enthalten: Sich der Ehre und Ruhms ä. 1, 489a; Wie ihr euch des Werks geäußert habt. 372a; Mord zu stiften, ob er gleich eine Zeitlang sich Deß äußert und friedsam stellet. 5, 491b u. 0., zuw. auch mit Jnfin.: Nun kann Apollo sich nicht ä. [umhin] .. dir zu winden einen Kranz. Gl. 8.
Anm. Veralt., mundartl.: Eine Person ä.: ihren Umgang etc. vermeiden. 2, 145; Der Äußerer, die Äußerin. eine die menschliche Gesellschaft meidende Person. — Schles.: Sich ä. vor Etwas: darüber vor Schreck außer sich gerathen. 7b.
Zsstzg.: Áb- [3]. — Ent-, tr,: Etwas e. und häufiger refl.: Sich Desselben e., sich Desselben begeben: Wessen ich mich entäußre, Das bleibt nicht mein; was ich oeräußre, wird der Besitz eines Andern. 1) tr.: Die Schönheitsgöttin kann aber doch ihren Gürtel e. Sch. 1108 b; Durch Milton’s Nachfolger wurden die Teufel ihrer heroischen Gestalt entäußert. V. 2, 219; Von jedem Übel entäußert [befreit]. Ders. — 2) refl.: Sich ihres angebornen Rechts e. G. 13, 78; Froh, auf 10 Jahre sich dieses unveräußerlichen Rechtes entäußert zu haben. Lewald Ferd. 2, 178; Die sich ihres Besitzes entäußerte, um die Schulden ihres Gatten zu tilgen. W. 4, 313 u. o. — Mundartl.: Die im Krieg sich entäußert [sich desselben enthalten, dem Kriegsdienst entzogen] oder die Waffen weggeworfen. JvMüller 1, 76. — 3) Dazu: Diese fast gänzliche Entäußerung der Leidenschaft [objekt. Genit.]. G. 23, 193; Eine Entäußerung der Besitzungen. Gutzkow R. 9, 31; Die Lehren der Entsagung und Selbstentäußerung. Lewald W. 2, 194 etc.; Mit der Hingebung und Entäußerung des Naturforschers [subjekt. Genit.]. Immermann 12, 291. — Ver-, tr.: sich eines Besitzes ent-ä. (s. d.), so daß er einem Andern zu Theil wird, vgl.: Verkaufen, auch in Bezug auf Nichtbesitzer und auf Ggst., die von vornherein nicht zu dauerndem Besitz bestimmt sind, z. B.: Ein Kaufmann verkauft Waaren, ein Gutsherr veräußert sein Gut durch einen Anwalt, der es verkauft etc.; Veräußert sein Kanonikat. Forster B. 1, 441; Seine Weine frisch von der Kelter zu v. A. 1, 15; Neben sovielen Rechten, welche die Menschen v. und übertragen konnten, giebt es auch andere, welche ihrer Natur nach unveräußerlich sind. 346; Ein Besitz, der wohl entwerthet, aber nicht ganz veräußert werden kann. Gutzkow R. 2, 113; Die Städte verpfänden und dem Reich v. Sch. 526a etc. — Die Veräußerung eines Grundstücks, eines Rechts etc.; Sein natürliches angeborenes unzuveräußerndes Eigenthumsrecht. Fichte 8, 233.
Work in progress
Die Arbeiten am Wörterbuch sind noch nicht abgeschlossen. Beachten Sie daher folgende Hinweise:
- Artikel können falsch segmentiert sein.
- Lemmata können falsch aufgelöst sein.
- Die Struktur, v. a. von Lesarten, kann falsch ausgezeichnet sein.
- Falsch erkannte Zeichen sind nicht auszuschließen.
- Faksimiles können fehlen oder falsch beschnitten sein.
- Das generierte TEI/XML kann invalide sein.