antworten
Antworten, tr.:
1) Antwort geben, erwidern:
a) Ein Wort a. 22, 46; Nichts a. Od. 9, 287 etc. —
b) ohne Obj. 18, 13; 26, 4 etc. — c) Er antwortete mir darauf, — daß er kommen werde; —: Jch werde kommen. —: Ja. — mit Ja, Nein, bejahend, verneinend, abschläglich ꝛe. Veralt.: Vor Einem 2, 10), zu Etwas 26, 62) a.; zuw. (personif.): Den Liebesfragen Rost. 113), einem Briefe Br. 1, 81) a. etc.; Eine Frage a. [gw. be-a.] 9, 117 etc. — Oft: Mit Blicken. 10, 162; durch ein leichtes Aufblicken a. R. 1, 19. — d) Häufig vom Widerhall 14, 140; 8a; 29a; 4, 53; 3, 13 etc. — e) Auch sonst = erwidern, entgegnen: Darauf antwortete ein unregelmäßiges Feuer aus mehrern Gewehren. Soll 3, 115; Fühlt a–de Flammen [Gegenliebe]. Ov. 2, 369; Treffendem Schlag a. wir Schlag. Hor. 2, 340; [Ton], der alle meine Nerven in a–e Schwingungen setzte. 16, 58. — f) Daher = entsprechen (s. d.): Jedem Alter des Menschen antwortet eine gewisse Philosophie. 3, 252; Das Innere, das dem Äußern antwortet. 39, 14; 411; 30, 9; 31, 8; 3, 1, 1011 Z. 30; 1006 Z. 27 etc. —
2) veralt. und nur in Zsstzg. = übergeben, überliefern. 1, 155b; Sar. 150 a; 11a U. V.
Anm. Der Nebenton auf der zweiten Silbe wird bei Dichtern oft zum Hauptton: Drauf antwortetest du etc.: Du antwortest ( – ⏑) mir ja kaum. 3, 68 etc. — Ungewöhnl. als trennbare Zsstzg.; Ihm Antwort antzuworten. 10, 152.
Zsstzg. z. B.: Áb-: Sich Etwas abfragen und a. etc. — Āūs: [2]: Einem Etwas a. G. Lav. 112; Ausantwortung; auch [1] zu Ende antworten. —
Be-: Eine Frage mit Ja b. G. 39, 240; selten mit ausgelaßnem Obj. Gutzkow Bl. 1, 120, oder mit pers. Obj.: Mich b. [mir antworten]. König Leb. 1, 171. — Seine Fragen und Selbstbeantwortungen. Heine Reis. 3, 10; Die unbeantwortete [unerwiderte] Liebe. IP. 22, 205. — Eīn- [2]: Einem Etwas e. Stumpf 603b (veralt.). —
Gêgen-: replicieren. —
Hervōr-: Keiner .. antwortet hinter ihr [der Decke des Todes] hervor. Sch. 740a. — Über- [2]: Einem Etwas ü. Chamisso 5, 172; 184; Überantwortung [Übergabe] 181 etc. —
Ver-:
1) tr.: eine begangne Handlung als nicht rechtswidrig, nicht der Pflicht entgegen nachweisen und vertheidigen. — 2) refl. sich durch solchen Nachweis gegen eine Beschuldigung vertheidigen. Früher allgm. = vertheidigen 1, 7; 17; 6, 119b etc.); nach heutigem Sprachgebr. aber vertheidigt man sich oder Andre, mit Thaten oder Worten, in Bezug auf Meinungen oder Handlungen; dagegen verantwortet man nur Handlungen und zwar nur eigne oder, wenn fremde, indem man ganz an die Stelle des Thäters tritt und die Folgen für die That auf sich nimmt. Der Anwalt vertheidigt den Angeklagten, wobei er z. B. auch das Diesem zur Last Gelegte als nicht von ihm begangen darstellen kann; der Angeklagte verantwortet sich und seine That, indem er diese nicht ableugnet, aber als nicht unrecht nachweist. Der verantwortliche Herausgeber muß auch die Preßvergehn seiner Mitarbeiter v., die Verantwortung dafür übernehmen, d. h. sie als nicht straffällig nachweisen oder die Strafe dafür auf sich nehmen etc. — Etwas mit sich, bei sich v. H. 2, 3, 25; Mag’s v., wer will. 10, 160; Sich die größte Verantwortung aufladen, 14,119 etc. Sich wegen einer Anklage v., selten: Sich einer Anklage v. 25, 16, oder ohne Obj.: Für Etwas v. F. 20; 319 etc. — Zurück-: Br. 1, 722 etc.
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