Allmand
Allmande
Allmánd(e), f.; –en; -: Grundſtücke, die der Ge-
meinde gehören, im Ggſtz derer, die Einzelnen gehören:
Die Nutzungen an der gemeinen Markung oder A. Römer
Zeitſchr. f. deutſches Recht 13, 96ff.; Alles ſang, klang und
wogte durcheinander auf der A–e. Keller gH. 2, 421; Wie
in einer A., worin ſie Jedem ſein Plätzchen zugetheilt haben.
Reinhard G. 312.
Anm. Oft mit e in der zweiten Silbe: Faſt alle ihre
Wälder und ein großer Theil der Weiden ſind Allmend.
Kohl Alp. 2, 171; Die Alpweiden-Allmenden. 1, 230;
Berg-Allmende. Keller gH. 2, 419; Hier weideten ſie auf wei-
ten ſchönen Allmenden. JvMüller 1, 389; Auerbach D. 4, 26;
Jahn M. 20; Peſtalozzi 1, 306; Stumpf 430a ꝛc. Die
weite Allmend (– ⏑) von Walchwyl. Reithard 303; [Deine
Naſe] wächſt ins Allmend (n.). Fiſchart Garg. 248a. —
Bei G. 7, 151 = Gemeinde: Wie man Exempel jeden Tag|
in der Allmende ſehen mag ꝛc. — Wohl aus: Allgemeinheit,
Allgemeinde (auch Allmeinde); vgl. Allmann, inſofern Dies
zunächſt wohl die Geſammtheit, Gemeinde bez. hat (ſ. Jemand),
ſo daß zwei Stämme zuſammengefloſſen ſcheinen. — Ableitun-
gen und Fortbildungen ſ. Friſch und Stalder. — Kl. Brentano
Fr. 1, 234: Sei kein Allmein, ſchicke die Kreide! [nachläſſige
Perſon ꝛc.
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