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Allmand Allmande
Allmánd(eAllmánd(e), f.; –en; -:
Grundstücke, die der Gemeinde gehören, im Ggstz derer, die Einzelnen gehören: Die Nutzungen an der gemeinen Markung oder A. Römer Zeitschr. f. deutsches Recht 13, 96ff.; Alles sang, klang und wogte durcheinander auf der A–e. Keller gH. 2, 421; Wie in einer A., worin sie Jedem sein Plätzchen zugetheilt haben. Reinhard G. 312.
Anm. Oft mit e in der zweiten Silbe: Fast alle ihre Wälder und ein großer Theil der Weiden sind Allmend. Kohl Alp. 2, 171; Die Alpweiden-Allmenden. 1, 230; Berg-Allmende. Keller gH. 2, 419; Hier weideten sie auf weiten schönen Allmenden. JvMüller 1, 389; Auerbach D. 4, 26; Jahn M. 20; Pestalozzi 1, 306; Stumpf 430a etc. Die weite Allmend (– ⏑) von Walchwyl. Reithard 303; [Deine Nase] wächst ins Allmend (n.). Fischart Garg. 248a. Bei G. 7, 151 = Gemeinde: Wie man Exempel jeden Tag| in der Allmende sehen mag etc. Wohl aus: Allgemeinheit, Allgemeinde (auch Allmeinde); vgl. Allmann, insofern Dies zunächst wohl die Gesammtheit, Gemeinde bez. hat (s. Jemand), so daß zwei Stämme zusammengeflossen scheinen. Ableitungen und Fortbildungen s. Frisch und Stalder. Kl. Brentano Fr. 1, 234: Sei kein Allmein, schicke die Kreide! [nachlässige Person etc.