Allmand
Allmande
Allmánd(eAllmánd(e), f.; –en; -:
Grundstücke, die der Gemeinde gehören, im Ggstz derer, die Einzelnen gehören: Die Nutzungen an der gemeinen Markung oder A. Zeitschr. f. deutsches Recht 13, 96ff.; Alles sang, klang und wogte durcheinander auf der A–e. gH. 2, 421; Wie in einer A., worin sie Jedem sein Plätzchen zugetheilt haben. G. 312.
Anm. Oft mit e in der zweiten Silbe: Fast alle ihre Wälder und ein großer Theil der Weiden sind Allmend. Alp. 2, 171; Die Alpweiden-Allmenden. 1, 230; Berg-Allmende. gH. 2, 419; Hier weideten sie auf weiten schönen Allmenden. 1, 389; D. 4, 26; M. 20; 1, 306; 430a etc. Die weite Allmend (– ⏑) von Walchwyl. 303; [Deine Nase] wächst ins Allmend (n.). Garg. 248a. — Bei 7, 151 = Gemeinde: Wie man Exempel jeden Tag| in der Allmende sehen mag etc. — Wohl aus: Allgemeinheit, Allgemeinde (auch Allmeinde); vgl. Allmann, insofern Dies zunächst wohl die Gesammtheit, Gemeinde bez. hat (s. Jemand), so daß zwei Stämme zusammengeflossen scheinen. — Ableitungen und Fortbildungen s. und — Fr. 1, 234: Sei kein Allmein, schicke die Kreide! [nachlässige Person etc.
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