ahnden
Āhnden, tr.:
1) etwas Geschehnes als Unbill, Kränkung, Unrecht empfinden und seinen Unwillen dar- über in Wort oder That zu erkennen geben; Etwas strafen: Was in währender Fehde geschehen ist, nicht mehr äffern, anthen noch rächen. 278; Das treulose Betragen der Rebellen gebührend zu a. Furchtbar a–d nichtbegangne Sünden. Ahndet .. den Tod des Vaters an der eignen Mutter. etc. — Die gerechte Ahndung für Paris’ Frevel. ebd.; Keinen Fehler ungeahndet hingehen lassen. etc. (s. Anm.) —
2) = ahnen (s. d., nam. Anm. 1): Man hat neuerlich [?] zwischen Etwas ahnen und ahnden einen Unterschied machen wollen; allein das Erstere ist kein deutsches Wort [?] ... A. bedeutet soviel als gedenken; Es ahndet mir, heißt: es schwebt Etwas meiner Erinnerung dunkel vor; Etwas a., bedeutet Jemandes That ihm im Bösen gedenken (d. i. sie bestrafen). Es ist immer derselbe Begriff, aber anders gewandt. Anthr. 99; Wie sie [die Setzer] mir meine Ahndung immer in Ahnung umdrucken, obgleich ich diesen Unterschied nicht anerkenne. Dr. Bl. 1, 277 etc. Vgl.: Ahnung ist dunkle Vor- erwartung. 1, 185.
Anm. Ahd. anado, mhd. ande, Geist, Gemüth (vgl. Athem), Gemüthsbewegung, zumal des Zorns, aber auch der Sehnsucht (s. Ahnd). Es ahndet mich, erregt mein Gemüth, z. B. in Unwillen, in Mitleid (z. B.: Als ein Kind ... sehr weinete, Solches aber gedachte Herren vexierweis ahndet. s. ahnen 1c etc. S. — Danach auch der Untersch. vom svwdt. strafen: Man straft die Person oder ihr Vergehn, ahndet aber nur Dies (an der Person) und zwar immer in der persönlichen Empfindung, ein Unrecht zu vergelten, während man z. B. auch, um zu bessern, strafen kann: Wenn auch Niemand das Böse, das wir thun, ahndet, so straft es sich gewöhnlich doch durch seine Folgen etc. — Doch findet sich „ungeahndet“ zuw. auch auf Personen bezogen; Keinen Widersacher seines Fürsten ungeahndet entwischen lassen. 1, 222 [ohne die Feindschaft an ihm zu ahnden]; Sal. 1, 137. — Man beachte: Ahndevoll 4, 26; 1, 65 etc., der Bed. nach = ahnungsvoll, worin das alte Ahnde (= Gemüthserregung etc.) noch erhalten scheint.
Zsstzg. in Bed. 2, s. Ahnen; in Bed. 1 z. B.: Be-: Hippel 1 1, 24; Sich aller Beahndung in bester Rechtsform begeben. Lebensl. 3, 90; Bleibt ... nicht unbeahndet. Kl. 12, 270. —
Nāch-: Ohne Schen vor Nachahndung. Immermann 12, 72 etc.
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