Achten
II. Áchten, n., –s; 0:
s. 1 Anm. 5: — Zsstzg.: Gut-n., –s; uv.: Befinden, Gutbefinden, das Urtheil, was man in einer Sache für gut, zweckmäßig erachtet (Gutdünken, Ermessen), gw. das eingeforderte Urtheil Sachverständiger: Pand. 1, 273 § 40; Seine Gut- achten entschieden. R. 3, 234; Ein erfordertes Gut- oder, mit Wolf zu reden, Schlechtachten. 4, 50.
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