Achten
II. Áchten, n., –s; 0: ſ. 1 Anm. 5: — Zſſtzg.:
Gut-n., –s; uv.: Befinden, Gutbefinden, das Urtheil,
was man in einer Sache für gut, zweckmäßig erachtet
(Gutdünken, Ermeſſen), gw. das eingeforderte Urtheil
Sachverſtändiger: Glück Pand. 1, 273 § 40; Seine Gut-
achten entſchieden. Gutzkow R. 3, 234; Ein erfordertes Gut-
oder, mit Wolf zu reden, Schlechtachten. Zelter 4, 50.
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