Faksimile 0820 | Seite 1642
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Witthum
Witthum, n. (m.), –(e)s; Witthümer:
veralt. = Widem (s. widmen, Anm.); heute gw. nur noch (angelehnt an Wittwe, s. d.) = Wittwenschatz (s. d.), zumal in liegenden Gütern bestehnd. Ausland 37, 617b; Welcher der Landgraf die Herrschaft Schmalkalden .. als Leibgedinge (s. d.) und W. aussetzte. Bülau GhGsch. 7, 244; Daß .. die verwittibte[n] Edelfrauen, wenn sie zur andern Ehe schreiten, „ihren einhabenden Wirthumb“ den Lehnfolgern cedieren. Erbvgl. Beil. 25; Er betrachtete es als das W. seiner Gemahlin, als das Erbtheil der Tochter. Freytag Soll 2, 123; Iffland 9, 3, 12; Möser Ph. 3, 335; 4, 119; Die auf ihrem W. wohnte. Musäus M. 2, 153; Für erwähnte Mitgift sichr’ ich ihr | als W., falls sie länger lebt, als ich, | was nur an Länderein und Höfen mein. Shak- speare 5, 265 = V. Sh. 3, 369; 2, 432; W. 24, 12 etc.; auch verallgemeint: das der Gattin für den Fall der Scheidung Ausgesetzte, Zukommende: Daß er mich von sich lasse | mit W. sammt der Morgengabe. Rückert Mak. 2, 172; Ein W. für den Fall der Scheidung. Zedlitz Kabinetsintr. 3, 3 etc.; Zsstzg. (veralt.): Be-W. Philander (Leid. 1646) 3, 52. Dazu: Bewitthumen, tr.: mit einem W. begaben. SFHahn 1, 206; 2, 40 etc.