wehrhaft
wehrig
wehrlich
wehrsam
Wehrschaft
Wehrung
Wêhr~haft, a.:
wehrbar (s. d. 1 und wehrlich): Wenn die Lehrjahre [des Jägers] vorbei sind.., daß der Lehrjunge w–ig gemacht wird [mit dem Seitengewehr]. 3, 106b; Wenn der eine Körper durch die Umwindung [der Schlange] wehrlos gemacht ist; wenn der andre zwar w., aber verletzt ist. 30, 315; Der Hasser lehrt uns, immer w. bleiben. 13, 276; Ein w–es und tapfres Volk. .. Der wehrbaren Mannschaft. 14, 1, 740; Rom. 3, 1, 253; Die W.-Gemachten bildeten .. die Besatzung. gK. 95; 12b; In einem engen und von Natur w–en Ort. 602a; 2, 25¹³; 3, 1056¹³ etc.; Deutschlands W–igkeit zur See. 12, 269; Den kleinen un-w–en Vögeln. 612a etc. —
~ig, a.: (s. Wehr I; II 9 und Wehrgut) Die Eigenthümer w–er oder stimmbarer Ländereien von den Un-W–en unterschieden. Osn. 1, 256; 225; 43 etc. —
~lich, a.: wehrhaft: Voll w–er Leut. 116; Des W–en Muth. H. 1, 153; 154; Nur ehrliche, w–e Männer dienten in der Landwehr. M. 220; 242; Kamen w. angesprungen. Gudr. 856; Wiewohl das Schloß zu unsrer Zeit wider das Geschütz gar nicht w. wäre, aber damals nicht un-w. gewesen. 421b; W–keit, s. 2, 430b. —
~sam, a.: zur Wehr zu dienen geeignet: Von edlen Waffen .. ein w. Eigenthum. Dr. 1, 96; Ein w–er Schild in der Noth. 261 etc. —
~schaft, f.; –en: wehrhafte Mannschaft (vgl. Wehr I 5); eine Gesammtheit von Waffentragenden: Neben einer solchen von sich abhängenden W. konnte die königl. Gewalt nicht bestehen. R. 6, 320. —
~ung, f.; –en: s. wehren und Zsstzg. und Währung.
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