Faksimile 0483 | Seite 1305
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theidigen
Thēīdigen, tr. und ohne Obj.:
(veralt.) ver-, unterhandeln etc., z. B. noch: Wobei es immer ’was 164 . . | zu t. und abzureden giebt. W. 11, 184; Berlichingen 210; 144; 145; Theidigung. 146.
Anm. S. II. Ding, Anm. und Narrethei und bes. Schm., wozu wir nur wenige Belege fügen: Seltsamer Thädingen, Märlin und Fabeln. Fischart B. 209b; Mit loser Thädinge. Franck LastG. 4b, s. auch (vgl. Ente 2): Ententäding. Grimm etc.; auch (s. o.): Also ließ sich Der von Wyssenburg durch vnderthäding [Vermittlung, Unterhandlung] weisen. Stumpf 548a; Durch emsige vnderthädung und Fürmündung [Fürsprache]. 420 etc.; so für t. z. B.: Wenn man ein wenig mit ihnen will thädigen [sich zu schaffen machen]. Garzoni 177a etc. und in eig. Bed. noch schwzr.: Eine Fehde, welche durch Bischof Heinrich zu Constanz und die Kyburger Grafen gethädigt [vermittelt, beigelegt] wurde. Liebenau Winkelried (Aarau 1862) 54; Beide Thädiger [Vermittler, Unterhändler]. 176; Frieden . ., welcher der ersten Thädigung [Vertrag] folgte. 71 etc. Zsstzg., s. nam. Schm. (vgl. die dort aufgeführten Wörter auch bei Grimm) und z. B.: Einen Gefangnen „außtädingen“. Stumpf 391b, durch Unterhandlungen auslösen, frei machen etc. und noch: Als er nun seines Eids entledigt | und eingethätigt | zurückgekehrt war. Rückert Mak. 1, 146 (s. Schm.: „vereinen; versöhnen, Frieden stiften“); bes. aber: In der Güte betheidigen. Schottel 625b; Betheidigung. Berlichingen 145; 208 (s. dort, Anm.) mit Nbnf.: bethedingen. Kirchhof Wend. 14a; Micrälius 2, 505; bethedigen. Tabernämontan. 129 etc., was sich mit dem heutigen bethätigen (s. d.) gemischt; allgm. üblich aber: ver-t. (s. d.) mit ältrer Nbnf.: verteidingen. Luther 1, 12a; 16a; 18a etc.; 5, 9a etc.; 6, 6b; 117a; 119b; 8, 4a etc. (Verteidinger. 26b etc.); verthädigen etc. Fischart B. VIII; XI etc. (Verthädigung. 81b); Wackern. 3, 740⁶; Weckherlin Gd. 111; Zinkgräf 1, XV; 54; 2, 3; 3, 26 (Den .. Verthedigern böser Sachen. 1, 159) etc.
Zsstzg., s. Anm.; bes.: Ver-: eig.: vor Gericht als Fürsprach Jemand gegen Angriffe vertreten und schirmen, und danach verallgemeint: Einen (sich) oder Etwas gegen wörtliche oder thätliche Angriffe schirmen und schützen (s. verantworten 2): Er wird sie mit seiner Rechten beschirmen und mit seinem Arm „verteidigen“. Weish. 5, 17; „Verteidige“ die Wahrheit bis in den Tod. Sir. 4, 33; Ich will diese Stadt wohl „verteidigen“. Jes. 38, 6 etc.; Wie ich hierher gesetzt sei, Andere zu ver-t., so würde ich auch im Nothfall mich selbst zu schützen wissen. G. 28, 80; Ihn gegen Alles, was etwa einen Schatten auf seinen Charakter werfen könnte .., mit Faust und Ferse zu ver-t. W. HB. 1, 2 etc. a) Der Vertheidiger des Angeklagten, des Angegriffnen, der Festung etc.; Wird, wenn auch mehr als einen geheimen Freund, doch nicht leicht einen erklärten Vertheidiger finden. Gentz 1, 43; [Da] sind schon andere Vertheidiger unseren Schiffen. V. Il. 13, 312; Landes- (Sealsfield Leg. 3, 53), Vaterlands- (DMus. 1, 2, 680) Vertheidiger etc. b) Vertheidigung gegen allerlei Mißurtheile. Ense D. 5, 321; Er überließ seinem Freunde Lessing, seine Entschuldigung zu führen, da von einer Vertheidigung nicht die Rede sein konnte. Lichtwer XXXIV (Cramer) etc.