Gespilde
spilden
Gespilde, n., –s; 0; -:
Rechtsspr.: der Theilbesitz (s. spalten, Anm.) und das daraus für die Erwerbung des zugehörigen Theils entspringende Näherrecht (s. d.): Das G. seines Schlosses mit dem nächtlichen Ungethüm. M. 4, 54, daß er das Schloß mit dem Spukgeist theilen mußte etc. —
Spilden, tr.: ver- alt. statt spillen (s. 6, 337; 3, 563 etc.), z. B. noch: Ohne große Geldspildung. 1, 114.
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