Faksimile 0754 | Seite 752
richtlich
Richtlich, a.:
in Zsstzg. z. B. Be-: berichtweise, durch Berichte: Da der Fürst .. gern von Dem, was geschehen war, b. und persönlich Kenntnis nahm. G. 27, 269; 143 etc. Ge-: (vgl. richterlich und Zsstzg.) dem Gericht (Gerichtsverfahren) gemäß; darin gegründet, ihm zukommend; vor Gericht verhandelt etc.: Ein g–es Geschäft. Ense Denkw. 5, 466; Ehe die Sache g. gemacht wurde [vor Gericht kam]. Gerstäcker Flatb. 38; Die Pflege des strengen g–en Rechts. G. 18, 101; G–e Reden. Kriegk 2, 294; Ein g–er Translator. Thümmel 3, 54; Ein g–er [Ggstz.: außer-g–er] Verkauf etc.; In dieser meiner kunst-g–en Einrede. Börne 1, 354; Das nieder-g–e Urtheil. Wer Hochverr. 12; Die oberappellations-g–e Entscheidung. IWiggers Unt. 146; Ein oberzensur-g–es Erkenntnis. Ense Tag. 3, 54; Diereichs-g–e Unterstützung. Möser Ph. 1, 316 etc. Nāch-: als oder zur Nachricht ertheilt: N–e Beruhigung. G. 31, 342; Zelt. 3, 320 etc.; veralt.: wonach man sich richten kann, zur Richtschnur dienend Spate 1, XV: Unter-: auf den Unterricht bezüglich oder gegründet etc.: Diese Sprache, die ich ohne u–e Vermittlung empfangen. Burgwardt Morg. 102; 113; Zum Zweck des u–en Erfolges. Wich. Lange 172.