richtlich
Richtlich, a.:
in Zsstzg. z. B. Be-: berichtweise, durch Berichte: Da der Fürst .. gern von Dem, was geschehen war, b. und persönlich Kenntnis nahm. 27, 269; 143 etc. — Ge-: (vgl. richterlich und Zsstzg.) dem Gericht (Gerichtsverfahren) gemäß; darin gegründet, ihm zukommend; vor Gericht verhandelt etc.: Ein g–es Geschäft. Denkw. 5, 466; Ehe die Sache g. gemacht wurde [vor Gericht kam]. Flatb. 38; Die Pflege des strengen g–en Rechts. 18, 101; G–e Reden. 2, 294; Ein g–er Translator. 3, 54; Ein g–er [Ggstz.: außer-g–er] Verkauf etc.; In dieser meiner kunst-g–en Einrede. 1, 354; Das nieder-g–e Urtheil. Hochverr. 12; Die oberappellations-g–e Entscheidung. Unt. 146; Ein oberzensur-g–es Erkenntnis. Tag. 3, 54; Diereichs-g–e Unterstützung. Ph. 1, 316 etc. — Nāch-: als oder zur Nachricht ertheilt: N–e Beruhigung. 31, 342; Zelt. 3, 320 etc.; veralt.: wonach man sich richten kann, zur Richtschnur dienend 1, XV: — Unter-: auf den Unterricht bezüglich oder gegründet etc.: Diese Sprache, die ich ohne u–e Vermittlung empfangen. Morg. 102; 113; Zum Zweck des u–en Erfolges. 172.
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