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Richt
II. Richt: veralt. außer Zsstzg. (s. d.):
1) m., –(e)s; –e; –s-, -. 2) f.; –en: vgl. Richte u. Ge-R. 3b. 3) n., –(e)s; –e; –s-: s. auch richten 3b u. Ge-R. 3b.
Zsstzg. (vgl. Schm. 3, 31–38), z. B.: Án-:
1) [2] Tisch in Küchen oder Eßzimmern zum „Anrichten“ (s. d.) der Speisen. Schm. 3, 35, meist: Die Anrichte. G. 25, 89; 31, 65; Mz.: Die A–en. 61 etc.
2) (mundartl.) Anleitung, in der Fügung: Einem zu Etwas A. geben. Schm. 3, 34, vgl. Unter-R. Āūs-: selten, in der Verbind.: Gästen A. thun. Schweinichen 2, 183, sie bewirthen, ihnen ein Gastmahl ausrichten. Be-:
1) [1] Mittheilung, wodurch der Sachverhalt von Etwas dargestellt, man darüber au fait gesetzt wird: Eine obre Behörde fordert (erfordert, verlangt, holt ein, empfängt etc.) von einer niedern (von einem Beamten etc.) B. (ausführlichen, genügenden B. etc.) über Jemand od. über Etwas; Dem Vorgesetzten B. über Etwas ab- od. erstatten; Die Zeitungen etc. erstatten, geben, liefern etc. über Etwas, z. B. über politische Ereignisse, über Theater-, Musikaufführungen, Kunstsachen, Handelssachen, Messen, Märkte, Geldkours etc. längre oder kürzre B–e, regelmäßig (täglich, wöchentlich etc.) B.; Dem Arzt B. von dem Gesundheitszustand, über einen Kranken geben; Die Steiger bringen dem Bergmeister B.; Daß er mir von dem Allen gewissen B. gebe. Dan. 7, 16; Danach hätte ich gern gewusst gewissen B. von dem vierten Thier. 19 etc.; Nach Tacitus’ B. L. 1, 22; Auf den B. | der dienstentlaßnen Buhler. Nicolai 2, 96; Auf eingeholten B. des Magistrats Einem das Niederlassungsrecht ertheilen etc.
a) vralt. mundartl. auch theils von einer Mittheilung (Lehre, Unter-R.) über etwas zu Thundes: Herr, dein Befehl, dein heiliger B. Opitz Ps. 119, 52; Katechismus oder christlicher Kinder-B. (Ulm 1536), s. Schwäb. W. 432 etc. u. 3; B. [Rath] an die Geschichtschreiber. Stumpf 132a, theils (indem der Begriff der Mittheilung durch Andre zurücktritt) = Bescheid (s. d.): Er wußte in seiner dermaligen Nachtherberge, so klein sie war, so wenig B. als ein paar Stunden vorher in der großen Stadt. Hebel 3, 100; 167 etc.
b) leicht zu mehrende Doppelzsstzg.: Die Zeitung bringt Börsen-, Getreide-, Handels-, Koncert-, Kours-, Kunst-, Markt-, Meß-, Theater-, Wollmarkts-B–e etc.; Tages-, Wochen-, Monats- (s. u.), Jahres-B. etc.; Der Vogt, dem er die Schrift zum Bei-B. gebracht. Kurz Sonn. 212, zu einem beizuschreibenden B. etc.; Die Geheim-B–e und Angebereien. Ense Denkw. 6, 224; Der Geschäfts-B. des Bundesraths. Nat.–Zeit. 15, 240; Sich an einem voluminösen Konsistorial-B–e müde lesen. Thümmel 4, 87; Mein Arzt hat mir für den Brunnenarzt einen Krankheits-B. mitgegeben; Lügen-B–e sich aufbinden lassen. Auerbach Tag. 161; Ihre Briefe und Monats-B–e. G. 15, 14; Policei-B.; Dessen Schlachten-B–e die republikanischen Soldaten so entzückten. Scherr Bl. 1, 313; Siegs-B–e. Görres Ver. 116 etc.; Vor-B., ein zum Verständnis des Nachfolgenden vorangeschickter B. (vgl. Vorrede etc.). Sch. 190b; W. 3, 42; 211; 18, 268 etc.; Zeitungs-B. Ense Tag. 4, 65.
2) [2] mund- artl. = Aussöhnung, Ausgleich, auch „Die Berichtnis, die Richtung, Verrichtung“ Schm. 3, 34; Ein endlicher Fried und B. gemacht zwischen .. ihren Leuten an einem und den Landleuten von Schwhz anders Theils, darin wurden sie gar vertragen. Stumpf 722a.
3) Kranken-Kommunion. Weinhold 77, s. berichten. 4) [1] Der Guts-B., das Guts-Jnventar od. -Recht (s. d.). Schm. 3, 35; Mühl- B. [Geräth]. 36. Ge- [3]:
1) (weidm.) aufgerichtete od. aufgestellte Dohne (s. d.), z. B. (nach dem Ort der Befestigung): Baum- od. Hoch-G. u.Boden- od. Erd-, Nieder-G. etc., vgl. schwzr.: Die Richti, Falle, Dohne; Das G’richtli, „Hölzchen, womit man eine Mäusefalle richtet“ Stalder 2, 273 u. weidm.: Einen Strich ausrichten, mit Dohnen bestecken, einen Dohnenstrich anlegen. ebd.; Diese Angelschnur ohne Gerte [zum Fang der Rothforellen im Zürcher See] heißt die Richte. Oken 6, 354.
2) (vralt., Kriegsk.) verdeckter Gang, worin sich der Sturmbock fortbewegt. Frisch 2, 117a, vgl. Ein-G. 3) eine Speise, wie sie zubereitet und angerichtet (s. d.) zu Tisch kommt, in Bezug auf Qualität und Quantität, wo es dann auch von dem erst Zuzubereitenden gilt (soviel davon zu einer Mahlzeit für einen best. Tisch gehört), vergl. Schüssel und Gang 11 etc., z. B.: Wohlschmeckende, leckre, theure, wohlfeile, gesunde G–e; Ein gutes (s. d. 2 und Glas 2f) G. Fische; Wir haben zu Mittag gw. drei G–e: Suppe, Gemüse und Fleisch; Jakob kochte ein G. . . „Laß mich kosten das rothe G.“ .. Da gab ihm Jakob Brot und das Linsen-G. 1. Mos. 25, 29 ff.; Ein G. Kraut. Spr. 15, 17; Sie kochte ihm ein Gemüse und sie nahm das G. und schüttet es vor ihm aus. 2. Sam. 13, 9 etc.; Früchte einheimischer Passifloren .. Das fade, süßliche G. [,,Gerücht“, Drckf.] ist ohne alle Würze etc. Burmeister gB. 2, 296; Ein G. Fische angeln. Grimm M. 280; Auf ein G. Karauschen. HKleist Kr. 118; Auf ein schmal G. | seid ihr eingeladen, | auf ein freundlich Angesicht | und auf diesen Fladen. V. 3, 207; W. Luc. 1, 100 etc. Mundartl. etc.:
a) Mz.: Man brachte G–er, deßwegen Vor-Essen genannt, weil etc. Simplicissimus (Wackcrn. 3, 800ē).
b) Zu der Fülle .. der Richt. Hutten (232⁴); Mancherlei Richt oder Trachten. Ryff Sp. 97a; Die Richt. .. Vier Richt oder Richten. Schm. 3, 35, dazu: Die Nachricht [Nachtisch]. ebd., s. Frisch 2, 116a und verkl.: Subtile Speisen und Krankenrichtel. SClara EfA. 1, 496 etc., vgl. auch: Ein Deutschklein nach französischem Richt [Art der Zubereitung, wohl neutr.]. Jahn M. 179. 4) von richten = Recht sprechen; ein rechtliches Urtheil fällen etc., in versch., in einander, spielenden Nüancen, s. Haltaus 564 ff., nam.:
a) eine richtende Versammlung oder Behörde (Kollegium): Der Vorsitzende oder Präsident, die Beisitzer oder Assessoren, die Schöffen des G–s; Auditor, Sekretär oder Schreiber beim G.; Die Sitzungen, Verhandlungen des G–s; Einen beim G., bei seinem zuständigen G., vor G. verklagen; Einen vor G. fordern, laden, ziehn, bringen; Vor G. erscheinen, kommen, stehn; Das G. hat das Urtheil gefällt, ihn freigesprochen, verurtheilt etc.; Das Urtheil des G–s anfechten; Von einem niedern G. an ein höhres appellieren; Die G–e haben in allen Instanzen gleich entschieden etc.; Der Tod rückt Seelen vor G. Gellert 2, 221; Gonzaga hat | mir ein G. versammelt, dem ich erst | mich stellen muß [, das Urtheil über mein Gedicht zu vernehmen]. G. 13, 196; Ein richtendes und ein gerichtetes G. [das durch die Visitation gerichtete Kammer-G.]. 22, 101; Es dem geistlichen G–e anzuzeigen. Heine Verm. 1, 233; Wie das ernste G. furchtbar die Wage nimmt | und die Könige wägt, wenn sie gestorben sind. Kl. Od. 1, 80 [s. Todten-G.]; Er stellt sich dem G–e, | er zeigt sich selber an. WhMüller 1, 398; Es ist noch nicht lange, daß er vor G. mit ihm gelegen ist. W. Luc. 3, 347 etc. Zuw. bez. die Mz. auch die Personen eines G–s, z. B.: Das halbe Dorf, die G–e an der Spitze. Willkomm Sag. 1, 38 = Schöppen etc.
b) der Ort der G–s-Verhandlungen (das G–s-Lokal, -Gebäude etc.): Ich soll aufs G. kommen; wo ist das G. hier in der Stadt?; Die Sache wurde im offnen, im verschloßnen G. verhandelt etc. und daher verhüllend für Abtritt (s. d.). Weinhold 77.
c) G–s-Sitzung, -Verhandlung und deren Ergebnis, der Rechtsspruch, das gefällte Urtheil: G. halten über Einen; Das G. hegen (s. d. 4); Es wird gar ein scharf G. (e) ergehen über die Oberherren. Weish. 6, 6; Es wird ein unbarmherzig G. (e) über Den gehen, der etc. Jak. 2, 13; Welcher unwürdig isset und trinket, Der isset und trinket ihm selber das G. (e). 1. Kor. 11, 29; Gehe nicht ins G. (e) mit deinem Knechte! Ps. 143, 2; Der Herr hat seinen Stuhl bereitet zum G. 9, 8; Nicht ist von Recht noch von G. die Rede, | hier ist Gewalt etc. G. 13, 303; Einem Jeden wird G. gesessen und Urtheil erkannt. Hutten (Wackern. 3, 221¹⁶); Ein Autor stellt sich den Urtheilen aller Welt bloß, er geht durch gute und böse G–e. Rabner 1, 107; Die republikanische Freiheit des lesenden Publikums, dem es zukommt, selbst zu G. zu sitzen. Sch. 706a etc.
d) (s. c) Das jüngste G., s. jung 7b und Welt-G. c) (s. d) Gottes G–e, die von ihm verhängten Strafen und Plagen etc., s. Straf-, Zorn-G.: Ich führe die Kinder Israel aus Ägyptenland durch große G–e. 2. Mos. 7, 4; 6, 6; Der Herr hat auch an ihren Göttern G–e geübet. 4, 33, 4 [,,ausgeübt“ Mendelssohn]; Das ist ein G. über mich! Der Herr hat’s ihm geheißen. Sch. 105a etc. f) (s. e) Das (ewige) G., die (ewige) Verdammnis. Mark. 3, 29; Joh. 5, 24; 29 etc. g) (ver- alt., bibl.) das Recht, die Gerechtigkeit: Ps. 33, 5; 72, 1; 89, 5; Jes. 11, 4; 33, 5; Matth. 23, 23 etc.; Wenn Gott mit uns nach seinem gerechten G. und unsrer Verschuldigung ins G–e (c) gehen wollte. Mathesius Pr. 131 etc., Ggstz.: Un-G. h) Das hohe G. (Arnim 4) oder: Das Hoch-G. (s. d.), Bez. des Galgens (vgl. i). i) die Befugnis des Rechtsprechens, die Gerichtsbarkeit, Jurisdiktion: Alles G–e hat er dem Sohne gegeben. Joh. 5, 22; Off. 20, 4; Entstund Span zw. dem Abt und der Eidgenossen Landvogt zu Frauenfeld von wegen der Hohen-G.; darin ward nach langer Unterhandlung ein Untergang und Ausmarkung zw. den Hoch- G–en des Abts und des Thurgau’s getroffen (k). Stumpf 370b etc. k) G–s-Bezirk, -Sprengel: Einen Missethäter durch ein fremdes G. oder durch fremde G–e führen. Adelung etc.; auch mundartl. Mz.: G–er. Schm. 3, 32 etc. 5) [2] fem.:
a) ugw. (s. 4c): Willst du dich, Gott, aufmachen, zu halten über der Erden | eine G.? Kl. M. 5, 17.
b) veralt. = Richte (s. d. 1b), grade Richtung: Ritt wieder nach Richt Köln zu, welches in die G. fünf Meilen war. Schweinichen 1, 246. 6) Doppelzsstzg. leicht zu mehren und zu verstehn nach den folg. Bsp., ohne Bem. zu 4a und b, vgl. die von Hof, Ding II und Richter, vgl. zu 1 die von Dohne, zu 3 die von Speise, Essen, Kost etc., einzelne mehrdeutig, z. B.: Acker-G., s. Feld-G. a. All-G. [4]: G. über das Weltall, gw.: Welt-G. Amts-G.: (veralt.) in Köln etc. zur Entscheidung von Verbal -Injurien, wie Gewalt-G. über thätige. Amts-G.:
a) G. für ein Amtsgebiet und dessen Bewohner (s. Amt 3), z. B.: In Strelitz giebt es ein Stadt- und ein Amts-G.
b) G. zur Entscheidung über Angelegenheiten eines Handwerkamts (s. Amt 4b). Appellations-G., s. appellieren 1; auch z. B. Ober- Appellations-G. Augen-G–e [3], Schau-G–e fürs Auge statt für den Magen. Mendelssohn 5, 402. Austrägāl-G–e. Falmerayer Or. 2, 12 etc., Schieds-G. von Standesgenossen, s. Austrag. Bank-G., Handels-G. an Orten mit Wechselbanken etc. Bann-G., s. Bannrath. Dergl. Zusammenkünfte hießen Sprachen, Bauersprachen, weil sämmtliche Hofbesitzer einer Bauerschaft, um sich zu besprechen, zusammenkamen und Bauer-G–e, weil hier die Irrungen der schon stillschweigend in einen Verein getretenen Männer beigelegt oder zurückgewiesen wurden. Immermann M. 1, 291, auch [3]: Für den Magen des Städters sind diese derben Bauern-G–e zu schwer etc. Baum-G.:
a) [4c] öffentlich unter einem Baum gehalten (vergl. Linde 2).
b) [1] Krünitz 9, 359. Zwiebeln zum Bei-G–e [3]. W. Luc. 3, 27; Keisersberg Post. 3, 88 etc., s. Kompott, auch Neben-, Zu-G., Ggstz. Haupt-G. Berg-G.:
a) über Bergwerkssachen.
b) s. Thal-G. Binnen-G.:
a) wo nur einheimisches Recht zur Anwendung kommt.
b) (in Hannover) Patrimonial-G. über Dörfer, die in einem Amtsbezirk liegen (sog. binnengerechtige Dörfer), vergl. Pfahl-G. Blut-G. [4a; h], über Leben und Tod des Angeklagten entscheidend, Blut-Bann (s. d.), -Recht: 2. Mos. 22, 3; Gentz Rev. 110; Nach gehaltenem Blut-G–e. G. 26, 130; Herrig 30, 356; Die Argiver hatten über Oresten ein ordentlich Blut-G–e gehegt. Lohenstein A. 1, 1082; Das hohe Blut-G. bricht einstimmig den Stab über des Delinquenten Leben. FMüller 3, 364; Oppenheim J. 1, 239; Sch. 253a; Er setzte sich mit Diesen im Verein zum Blut-G. über M. C. nieder. Wehl Allrw. 124 etc., vgl. Bann-, Frais-, Hals-, Kriminal-, Malefiz-, Zent-G. Boden-G. [1]. Bei dem Rüge- oder Bruch-G–e. Möser Ph. 2, 305 (s. Bruch 1m), auch: Brüch(t)en- G., verderbt: Brücken-G., Art Unter-G., das nur über geringe Frevel und auf Geldbußen erkennt. Burg- (oder Burggrafen-) G. Chor-G.: (schwzr.) Ehr- und Sitten-G., bestehnd aus dem Pfarrer und einigen Ortsvorgesetzten. Stalder 2, 123, so auch HSachs (Wackern. 2, 89²² und ²⁵) etc., vgl. Kur- G. Civil-G., zur Ausübung der bürgerlichen Rechtspflege, vgl. als Ggstz. Kriminal- und Militär-G. Ding-G., Feld-G. a, s. Haltaus 230 und Mann- G. Dinstags-, Donnerstags-G., s. Fest-G. Dorf-G., aus Schuldheiß und Schöppen bestehnd. Ehe-G., über Ehesachen urtheilend, s. Chor-G. Ehren- und Sitten-G–e für den ganzen Beamtenstand einführen. Ense Tag. 4, 13; Den Zweikampf abzuschaffen und Ehren-G–e anstatt seiner einzusetzen. Denkw. 5, 96. Eigen-G., Feld-G. a. Ein-G–e, innre Einrichtung (vgl. Zu-G. b), z. B. der Schreibtische. Weinhold 77b, nam. aber: Unter Ein-G–e oder Besatzung versteht man einen Apparat von kreisförmig gebogenen Blechen, welcher im Innern rund um das Schlüsselloch angebracht ist und das Umdrehen des eingesteckten Schlüssels verhindert, wenn nicht dessen Bart die entsprechenden Einschnitte oder Durchbrechungen enthält. Karmarsch 3, 117; Schm. 3, 35; ferner z. B.: Es nimmt Einen recht Wunder, was Die für ein Ein-G. in ihrem Kopf haben. Gotthelf U. 2, 27; In Kopf und Beinen hatte Vreneli ein ander Ein-G. 28; Daß es ihnen dann etwa eine Störung gebe in ihre Ein-G. [Einrichtung, Plan]. G. 200 etc. In Civilsachen besteht das Drei-Instanzen-System von Kollegial-G–en: Kreis-G., Appellationssenat und Oberlands-G. Für kleinere Sachen bleibt zuständig das Einzel-G. (Amtsrichter) etc. Nat.-Zeit. 15, 230. Erb-G. [4a; h]: auf Grund und Boden I eJ haftende, erb- und eigenthümliche Gerichtsbarkeit und das sie ausübende Gericht, Patrimonial-G., wie dies gw. im engern Sinn von der niedern Gerichtsbarkeit Grund-, Hufen-G. Familien-G., wo Familienglieder über Familienangelegenheiten richtend entscheiden. Fichte 8, 152. Fehm-G., s. I. Fehm und Frei-G., z. B. G. 22, 94 etc. Feld-G.:
a) Art Nieder-G. über Feldfrevel etc., mit örtlich wechselnder Bez., z. B.: Acker-, Ding-, Eigen-, Flur-, Grund-, Hof-, Huben- oder Hufen-, Jahr(es)-, Land-, Rug- oder Rüge-, Stab-G.
b) Kriegs-G. im Felde. Feiertags-, Fest-G. [3], wie es an Festtagen auf den Tisch kommt, ähnlich: Unser gewöhnliches Sonntags-, Montags-G., was freilich auch [4h] ein am Montag gehaltnes G. bez. kann. Fleisch-G. [3]. Flur-G., Feld-G. Forst-G., über Forstfrevel etc., Holz-, Wald-G. Frais-G., Kriminal-G., s. Frais und Blut-G. Frei-G–e, welche man nur sehr uneigentlich Vehm-G–e genannt .., G–e der ursprünglich freien Markengenossen etc. Immermann M. 1, 446; 4, 133; Möser Ph. 3, 292 etc. Freitags-G., s. Fest-G. Daß er ein Fünfer-G. niedersetzte. Kl. Gel. 316 und ähnl. nach der Personenzahl des Kollegiums. Ganerben-G., Sammt-G. (s. d. und Gan-Erbe). Gast-G.:
a) s. Gast-Recht 2.
b) [3] ein für einen Gast bereitetes Gericht. Gau-G.: Gau-Ding, Gericht über einen Gau (Distrikt), seltner: auf dem Gau (= Dorf-G.). Daß sie, in der Küche waltend, dir gute Gern-G–e [3] bereite. Zelter 3, 401, wie du sie gern isst, s. Leib-, Lieblings-, Wohl-G. etc. Geschwornen- G. Gutzkow R. 1, 183, Jury (s. d.), Schwur-G., wo Geschworne nach Überzeugung über Schuld oder Unschuld des Angeklagten urtheilen. Gewalt-G., s. Amt-G. Das Gewissens-G. oder das G. der Billigkeit [in Rußland] .. sorgt dafür, daß in Verhaft gezogene Menschen dort nicht unverhört sitzen. Hupel. Die Tyrannei der Glaubens-G–e. Sch. 776b, s. Inquisition 2; Ketzer-G. Gottes-G.:
a) [4e].
b) [4c] Gottesurtheil (s. d. und Ordalien). Die schlimmste Sache, die jemals vor ein Götter- oder Menschen-G. gekommen. W. 14, 98 etc., auch [3], vgl. Götterspeise, Ambrosia etc. Grund-G., s. Feld-G. a und Erb-G. Hacht-, Haft-G., Art Nieder-G. zu Köln etc. (veralt.). Hals-G., Blut-G., z. B.: Kein armer Verbrecher .., | der vor hochnothpeinlichem Hals-G. steht. B. 66b; [Sie] gehörten vor sein Hals-G. Hagedorn 2, 225; Da ein so schreckliches Hals-G. [4c] über mich verhangen wird. L. 10, 175 etc. Handels-G., für Handelssachen, s. Gast-Recht 2. Haupt-G. [3 und 4a], Ggstz. Neben-G., s. Bei-G. Heger-G., s. Heger 3. Hoch-G.:
a) [1].
b) [4h] Galgen. B. 15a; Hebel 3, 159; Müllner 1, 19; Sch. 127a etc.
c) [4i] die hohe Gerichtsbarkeit, und dazu [4c]: In diesem Flecken wird das Hoch-G. gehalten im Zenden Gomms. Stumpf 657b und daher: der Ort, wo das Hoch-G. gehalten wird, sammt dem zugehörigen Bezirk = Kommüne: Oberwallis .. wird getheilt in sieben Gemeinden und Hoch-G., als Gomms etc. .. Diese G. nennen sie Zehenden oder Zenten, d. i. Centene, wie man noch an manchen Orten mehr ein Land-G. ein Centenam, zu deutsch ein Centen oder Zent-G. nennt. Diese sieben Zenden etc. 655b; Kohl A. 2, 79. Hof-G.:
a) ein hohes Landes-G. für Eximierte, z. B. Schweinichen 3, 129 etc.
b) Feld-G. a. Die runzeligen Beisitzer des Höllen-G–s. W. 13, 44, s. Höllen-Richter und -richterlich. Holz-G., s. Forst- und Mark-G. Huben-, Hufen-G., s. Feld- und Erb-G. Jetzt wird ein Inquisitions-G. | eröffnet. Wort und Blicke werden abgewogen etc. Sch. 432b, s. Inquisition 1 und nam. (s. Jnquisition 2) = Glaubens-, Ketzer-G., z. B. übertr. Guhrauer Less. 1, 164. Jahr(es)-G. [4c], das alljährlich abgehalten wird, nam. Feld-G. (a). Kammer- G., der höchste unmittelbar unter dem Landesherrn stehnde Gerichtshof. G. 22, 94 ff. Wenn ich vor dem Kampf-G. | der Forderung Verwegenheit bestrafe. G. 35, 299, vor den Kampfrichtern. Kauf-G., Handels-G. Ketzer-G., s. Glaubens-G. Kollegial-G., s. Ggstz. Einzel-G. Kreis-G., für einen Kreis (s. d. 4f) oder Landesbezirk, z. B. Alexis Pit. 22, 183 etc. Kriegs- G., im Kriege oder über Pers. des Kriegsstandes entscheidend (s. Standrecht). König Fam. 1, 298; Sch. 872a etc. Kriminal-G., peinliches, s. Blut-G. etc., Malesizrath. Kunst-G., Werke der Kunst etc. beurtheilend, Kritik. Börne 5, 323; B. 93b; Dort wird ein freies Kunst- G. gehegt. Kl. Gel. 319 etc. Kur-G., aus ,,gekürten“ Personen bestehnd, z. B. früher in Aachen das Kriminal-G. Nopp Aachn. Chron. 1, 34. Land-G.:
a) G. für ein ganzes Land oder einen Landbezirk (s. Landrecht 3), z. B. JvMüler 24, 310; Der Areopag, | als altes heimisches Land-G. Solger Soph. 1, 128 etc. und [4c]: Es sollen in jedem Jahr zwölf Land-G. gehalten werden etc. Schm. 3, 32, vgl. Ober-Lands-G., s. Einzel-G.
b) G. fürs platte Land (Ggstz. Stadt-G.), und zwar gw. (vgl. Dorf-G.) ein Kriminal-G.
c) (s. b) Blutbann adliger Schlösser über die Unterthanen, im Ggstz. zum Grund-G. (der niedern Gerichtsbarkeit). Dazu: Die land- (Ggstz. grund-) gerichtliche Hoheit besitzen.
d) s. Feld-G. a. Ein schönes Lebens-G. [3] Das! die Liebe der Braut noch nicht gar und die Zuthat des Bräutigams aufgewärmt! König DFam. 1, 58. Lehens-G., über Lehnssachen urtheilend, Lehenshof, Mann-G. Leib-G. [3], Lieblings- (G. 14, 112), Gern-, Mund- G., s. Leib 2 am Schluß. Linsen-G. [3]. Malefiz-G., Blut-G. Mann-G., Lehens-G., s. Haltaus 1306 und Landrecht 3. Mark-G., über eine Mark (s. d. 4), nam. Holzmark. Menschen-G., s. Götter-G. Militär-G., über Militärpersonen, s. Kriegs-G. und als Ggstz. Civil-G. Mittel-G., zw. Ober- und Unter-G. (s. d.). Mittwochs-, Montags-G., s. Fest-G. Die Mord-G–e in Pest und Arad zeigen den Wahnsinn der Herrschenden. Ense Tag. 6, 397, die mörderischen G–e, Ermordungen durch G–e [4]. Mund-G. [3], Leib-G. W. 34, 270. Nach-G., dem Haupt-G. nachfolgend, wie Vor- G., ihm vorangehnd, sowohl:
a) [3] als auch
b) [4c] s. Schmeller 3, 32. In Grosselfingen im Hechingischen hält man jährlich ein Narren-G. [4c], wo die in Harlekine verkleideten Einwohner jedem Fremden eine Strafe diktieren dürfen. IP. Fat. 2, 151. Die National- und Provinzial-G–e [3], welche schmackhaft und nahrsam zu sein pflegen. Rumohr Kochk. 9. Neben-G., s. Haupt-G. Nieder-G.:
a) [1].
b) = Unter-G., Ggstz. Ober-G., sowohl [4c] die niedre Gerichtsbarkeit, als [4a] ein niedres G., von dem man an ein höhres (oder Ober-G.) appellieren kann, s. Untersuchungs-G. Orts-G., das an dem in Rede stehnden Ort befindliche G. (vgl. Amts-, Stadt-, Dorf-G.). Patrimonial-G., Erb-G. Pfahl-, Pfalz-G., G. und Gerichtsbarkeit über einen (umzäunten) Hof in eines Andern Gebiet, Zaun-G. Provinzial-G.:
a) [3] s. National-G.
b) Gau-, Kreis-G. etc. Pupillen-G., Vormundschafts-G. Minos .. | mildete die Qual-G–e. Sch. 11a, s. [4e] und Straf-G. Rache-G. [4c; e], s. Straf-G. Reichs-G., für ein ganzes Reich (s. Kammer-G.). Scherr Bl. 1, 25. Ritter-G., ein G. von Rittern für ihre Standesgenossen. Rug- (Auerbach D. 1, 137; OMüller Med. 1, 125 etc.), Rüge- (Diefenbach N. 1, 70 etc.) G., policeiliche Übertretungen rügend und strafend, s. Bruch-G., Feld-G. a. Sammt-G., wo die Gerichtsbarkeit Mehrern gemeinsam gehört, Ganerben-G. Schau- G. [3], das nur zum Anschaun, nicht zum Essen da ist, eig. und übertr. Platen 2, 57; Raupach Js. 78; Spielhagen Pr. 1, 184; W. 7, 88; 23, 186. Scherben-G., s. Ostracismus. Schieds-G., ein aus Schiedsmännern bestehndes G. Schulden-G., über Schuldsachen. Schuldheißen-, Schulzen-G., s. Dorf- G. Schwur-G., Geschwornen-G. Selbst-G., Selbstrache. Spate. Send-G., s. Sende. Sitten-G. Gartenl. 10, 281a; Dies Volks-Sitten-G. 283aetc., s. Ehren-G. Sonnabends-, Sonntags-G., s. Fest-G. Stab-G., ein G., das den Stab (s. d.) über Angeklagte zu brechen befugt ist, Blut-G., s. Frisch 2, 313b, dann aber auch von niedern G–en, s. Haltaus 1716 und Feld-G. a. Stadt-G., im Ggstz. zu Amts-, Dorf-, Land-G. etc. Still-G. [4c], geheime Sitzung eines G–s. Möser Ph. 4, 194. Straf-G. [4c; e], Straf-Urtheil, gefälltes oder auch vollstrecktes, z. B.: Für den Poeten ist’s zuviel, | dieses entsetzliche Straf-G. G. 3, 130; Vor des Ew’gen Straf- G–e. WHumboldt Son. 46; Ein göttliches Straf-G. L. 6, 510; Da dieses Straf-G. . . nur an der kleinern Hälfte der Nation vollstreckt werden konnte. Sch. 858b; 1129a; Amor’s Straf-G. so leicht auf sich zu nehmen. W. 3, 178; 14, 194 etc. Thal-G., sich über ein Thal erstreckend, Ggstz. Berg-G., namentl. in Halle, vgl. Thalgut. Thron- G. [4a], wo eine thronende Pers. Richter ist. B. 2a; 114a. Thür-(Brockes 9, 51), Thüren-(Zwingli 2, 404) G., Thürgerüst, als das aufgerichtete, vgl. [1] und Stalder 2, 272. Todten-G., bei den alten Agyptern über die dem Todten zu erweisende Ehre (der Bestattung etc.) entscheidend, z. B.: Das Grab eines Königs, der nach seinem Ableben von dem Todten-G–e für unwürdig erklärt worden war. Schmarda 1, 98; 95 etc. und danach verallgemeint, z. B.: Daheim in Berlin freilich erging über den König, nachdem sein Körper kaum erkaltet war, ein nicht eben sanftes und billiges Todten-G. Scherr Bl. 1, 137 etc. Un- G. [4g]. Schm. 3, 31. Universitäts-G. Ob die Mittel-G–e Nichts haben gethan, so haben’s die hohen G–e Gottes und die Unter-G–e des Kaisers gethan. Luther SW. 26, 73; Weder das Unter-G. noch der Senat selbst. W. 14, 41, s. Nieder-G. b. So konnten die Akten von dem Untersuchungs-G. bald dem Ober-G. eingereicht werden. Schücking Gschw. 1, 238. Vor-G., s. Nach-G. Vormundschafts-, Waisen-G., s. Pupillen-G. Wald-G., s. Forst-G. Welt-G. [4c; d], s. All-G., z. B. = jüngstes G.: Christus am Welt-G. H. R. 9, 196; Kl. M. 13, 771; Sch. 1040a etc., auch: Die Weltgeschichte ist das Welt-G. 21a. Winkel-G. Thümmel 3, 22; 71, unbefugtes und heimlich gehaltnes etc. Wohl-G. [3]. G. 12, 262, ein wohlschmeckendes, s. Gern-G. Zaun- G., s. Pfahl-G. Zent-G., s. Cent 2 und Hoch-G. c. Besonders traf sein Zorn-G. [4c; e] die Tataren. Herrig 30, 380 etc., s. Straf-G. Zu-G.: a)[3] Bei-G. b) (vgl. Ein-G.) im Hüttenw.: Die ganze Zusammenstellung des Hammers und aller seiner Bestandtheile heißt auch das Hammer-Zugericht oder der Hammerschlag. Scheuchenstuel 120; Hütten-Zugericht, die Zusammenstellung der unmittelbar zu der Hüttenmanipulation erforderlichen Betriebsvorrichtungen. 134 etc. Daß er, der sonst über die scheidende Gesellschaft immer das strengste Zungen-G. ergehen lasse [medisiere], heute so mild und nachsichtig sei. G. 15, 104 etc., auch [3] ein aus Zungen bereitetes G. Zwischen-G. [3], das zwischen zwei Haupt-G–en, nam. zw. Braten und Nachtisch gereicht wird (frz. entremets) etc. Nāch- [2]:
1) Mittheilung über eine Sache, worüber Etwas zu erfahren Einen interessiert, zunächst um sich danach zu richten (s. nachrichten 4), z. B.: Dieses zur N.! Sch. 206b; Das diene dir zur N. etc., dann auch allgm. (s. Kunde II 1): Einem N. von Etwas geben, bringen, ertheilen; Geben Sie mir öfter N., wie es Ihnen geht etc.; N. von oder über Jemand, von oder über Etwas durch Jemand, durch einen Boten, Brief, durch die Post etc., telegraphisch etc. bekommen, erhalten, empfangen, erwarten; Um N. von ihm [über ihn] einzuziehn. Sch. 1081b; Was haben Sie für N–en von Hause?; Ich bin jetzt doppelt .. auf N–en aus Ihrem Lande erpicht. Zelter 1, 340 etc.; Gute, schlimme; erfreuliche, betrübende, (un)angenehme etc.; zuverlässige, sichere, falsche, widersprechende N–en; Auf die erste N. davon eilte er etc.; Die erste N. davon findet sich bei Herodot.
a) veralt., mundartl. masc.: Dem Leser .. bessern N. geben. Olearius Ros. XVIII.
b) Doppelzsstzg. z. B.: Börsen-N.; Die Hauschronik.. voll Familien-N–en. JvMüller 6, 341; Friedens-N.; Geheim-N–en. W. 13, 66; Luc. 6, 123 etc.; Post-N.; Privat-N–en, Ggstz. z. B. Zeitungs-N–en; Was außer den .. historischen Büchern an Volks- und Reichs-N–en übrig war. H. R. 9, 149; Nachdem verschiedene Tataren-N–en vorausgegangen. IWiggers Unters. 162, falsche (nach der im Krimkriege fälschlich angeblich durch einen Tataren überbrachten N. von dem Falle Sewastopol’s); Trauer-N. Ense Biogr. 4, ¹ .—2 s. Ge-R. 3b. Schácht-, Scháft- [2]: beim Salzbergbau im Haselgebirg eine lange söhlige Strecke, mit dem Zweck, das salzhaltige Gebirge aufzuschließen und die künftige Anlage von Schächten für Laugwerke vorzubereiten (auch Schacht-Tritt). Scheuchenstuel 205; Schm. 3, 337. Unter- (–⏑–́) [1]: veralt. allgm. (schwankenden Geschlechts): Mittheilung von Etwas, das Einem zu wissen noth ist, z. B. in der ältern Rechtsspr.: Die U., sogen. Notificetur etc. Schm. 3, 31; Wenn ihm in dem U. deutlich gewiesen wäre, wie hoch sich die Kosten beliefen. Möser Ph. 2, 155 etc., ferner z. B.: Der liebe Gott müsse euch lohnen für die gute tröstliche U. Luther 5, 222b; Da christliche Gewissen nimmermehr können gestillet werden, sie sind denn dieses nöthigen Stücks unterricht, daß ein Christ mit gutem Gewissen sich halten mag nach Landrecht und Gebrauch, denn dieses U. errettet viel Gewissen. 6, 443a (JJonas) etc., dagegen nach heutigem hochd. Gebrauch nur masc. von der fortgesetzten Unterweisung eines Schülers in dem zu Erlernenden durch den Lehrer, als der Inbegriff der ertheilten Lektionen (Lehrstunden) und des darin Gelehrten: Französischen, englischen U. etc., U. im Schreiben, Rechnen etc. bei Jemand haben, nehmen, bekommen etc.; Einem geben, ertheilen etc.; Jemandes U. genießen; In den U. gehn; Er giebt guten U.; Die er mit der Milch seines U–s getränkt. Kosegarten Rh. 1, 166; U. in der Schule oder Schul-U. G. 21, 55, Ggstz.: Privat-U.; Die Kriegsschule, in welcher Napoleon den Jugend-U. empfangen. Ense Biogr. 3, 322; ferner nach dem Ggstde des U–s etc., z. B.: Deklamations-, Fecht-, Gesang- oder Sing-, Klavier-, Lese-, Musik-, Rechen-, Religions- (und Konfirmations-), Schreib-, Schwimm-, Sprach-, Zeichen-U. etc. (vgl. Zsstzg. von Lektion oder Stunde), auch: Daß alle Philosophie ein Vor-U. zur Gottseligkeit sei. Klencke Stolb. 2, 36 etc. Die Mz. ist, wie bei allen Kollektiven, selten, z. B.: Einer der nützlichsten U–e für einen künftigen Regenten. Nicolai 5, 3; Mit Nichts weniger zufrieden als mit unsern bisherigen Religions- U–en. L. 10, 172. (Salzw.) die Auffüllung der Salzkufen. Schm. 3, 34.
Ver-: