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Präjudiz präjudizierlich
* Präjudīz (lat.), n., –es; –e, –i-en:
Rechtssprache: 1) Urtheil über eine Vorfrage 2) ein früheres Urtheil, das für Späteres, nam. zu Jemandes Nachtheil, maßgebend ist od. so geltend gemacht wird, auch übrtr.: Lasst ihn! doch ohne P.! G. 9, 141; Für dieses Mal doch ohne P. | soll keine Muse sich mit unserm Spiel bemühen. W. 11, 155; Daß .. sie mit ihrem Haberechten | zu künft’gem P. in ähnlichen Gefechten, | was sie gesucht im Wege Rechts erreicht. 12, 50 etc.
~īērlich, a.:
was als Präjudiz gegen Jemand geltend gemacht werden kann, ihm Nachtheil bringt. 14, 147 u. Ggstz.: Un-p. 13, 236; G. 34, 327 etc.