Präjudiz
präjudizierlich
* Präjudīz (lat.), n., –es; –e, –i-en:
Rechtssprache: 1) Urtheil über eine Vorfrage — 2) ein früheres Urtheil, das für Späteres, nam. zu Jemandes Nachtheil, maßgebend ist od. so geltend gemacht wird, — auch übrtr.: Lasst ihn! doch ohne P.! 9, 141; Für dieses Mal — doch ohne P. — | soll keine Muse sich mit unserm Spiel bemühen. 11, 155; Daß .. sie mit ihrem Haberechten | zu künft’gem P. in ähnlichen Gefechten, | was sie gesucht im Wege Rechts erreicht. 12, 50 etc. —
~īērlich, a.: was als Präjudiz gegen Jemand geltend gemacht werden kann, ihm Nachtheil bringt. 14, 147 u. Ggstz.: Un-p. 13, 236; 34, 327 etc.
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