plundern
Plǘndern, tr. u. zuw. intr. (haben):
1) s. Plunder, Anm. — 2) heute gew.:
a) eig. von Soldaten, die in die Häuser eindringend, dort die Habseligkeiten rauben u. fortschleppen: Die Stadt, eine Kirche, ein Haus, eine Pers. p. etc., auch o. Obj.: Die Soldaten plünderten; Mit Rauben, P. und Ausbeuten. 11, 24 etc., vergl.: Sackmann und aus-placken, -plaustern, -pochen. —
b) (s. a) verallgemeinert, vergl.: rauben, berauben, z. B.: Die Räuber haben den Wandrer geplündert, ihm Alles genommen; Nebenher hatten unsre Kerls [die Räuber] noch das gefundene Fressen, über den alten Kaiser [s. d. 1] zu p. 120b etc.; Einen im Spiel p., ihm all sein Geld abnehmen, abgewinnen; Ihn durch Betteleien p.; Ein Statthalter etc. plündert eine Provinz, ihren Bewohnern widerrechtlich das Jhre nehmend; Da gleichst du Prinzen, | plünderst und — beglückst Provinzen. 3, 10 etc.; Einen Baum p., ihm seine Früchte nehmen; Den Weihnachtsbaum p., das daran Gehängte sich aneignend; Einen Bienenstock p., den Honig etc. nehmend (s. Plünderstock); Einen Schrank, die Speisekammer etc. p., das darin Enthaltne (ganz od. großentheils) wegnehmend: Heute gab ich .. manches bessere Stück an Überzügen und Hemden ..Auch dein Schrank ist geplündert. 5, 4 etc.; Einen Schriftsteller, ein Buch p. (vgl. Plagiat), z. B.: Wieviel Logiken werden sie p.! 4, 2, 72; Daß der Verfasser Alles, was darin noch gut sei, aus Romanen und Gott weiß woher geplündert [geraubt, gestohlen]. rauer 2, Beil. 3) etc. —
c) (s. b) Einen Stuhl p., ab-p., ihn des Überzugs etc. entkleiden. —
d) dazu: Plünderer, s. o., und: Plünderung, eig. und übrtr., z. B.: Die Plünderungen der Soldaten [subjekt. Genit.], — der Einwohner, Häuser etc. [objekt. Genit.]; Bei der Verwaltung der Finanzen ist an eine zweckmäßige Anwendung, an haushälterische Wirthschaft, an Verantwortung nicht zu denken: Plünderung ist hier der rechte Ausdruck. Jt. 2, 66.
Zsstzg. zu 2, z.B.: Áb-:
1) Einem Etwas a., plündernd abnehmen, z. B.: Geld Sch. 390), Länder M. 68), Lorbeer und Genie Katz. 2, 25), Haus und Hof 118b) etc.; Einen Baum a. [2b] etc. —
2) [1c]. — Aūs-: vollständig plündern: Sein Hab und Gut ausgeplündert. . . Der königliche Palast ausgeplündert. 30, 219; Die Stadt sammt dem Tempel ausgeplündert. 27, 341; Bettler, die unsern guten Herrn ohne Scham und Scheu ausplünderten. 9, 215; Melina war [beim Pfänderspiel] völlig ausgeplündert; Hemdenknöpfe und Schnallen und was an seinem Leibe Bewegliches war, hatte Philine zu sich genommen. 16, 138; Die Unterdrückung und Ausplünderung des Volks durch Abgaben. 8, 162. — Durch-: plündernd durchziehn: Ein armes Land zerstören, | d. Feld und Stadt. 2, 333 ¹⁵). — Er-: durch Plündern erwerben: Weil ihm kein Erbtheil ward, ein Erbtheil . . e. 157. — Wīder-: Plünderung mit Plündern vergelten, — vrsch.: Wieder-p., nochmal plündern (s. Orth. 46). — Zusámmen-: durch Plündern zusammenbringen: Sich ein hübsches Sümmchen z. s. er-p.; Aus zehn Quartanten ein Buch z. 4, 232 etc.
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