Pfund
Pfúnd, n., –(e)s; –e; -:
1) ein (nach Zeit und Ort u. sonstigen Verhältn. versch.) Gewicht, vgl. als kleinere Gewichte: Unze, Loth, Quent etc., als größre: Stein, Centner etc. —
a) als Maßeinheit (s. Mann 16b u. Glas 2f) in Mz. uv. (ebenso für 2), vgl.: Das wiegt 3 P. (3 Pfd.) u.: Die 3 P–e [od. P.-Stücke] eichen lassen, vgl.: Rechte Wage, rechte P–e. 3. 19, 36; Daß die Centnerlast der Noth in die 100 P–e mannigfaltiger Nöthen zerschlagen worden ist. 3, 356 etc. Doch findet sich auch vereinzelt: Brachte Myrrhen und Aloen unter’nander bei 100 P–en. 19, 39 [beinahe 100 P. etc., ferner: Die Ab- und Zunahme bewegt sich um wenige P–e. Thierch. 13, od.: um wenig P., um ein paar P., um einige P.; Wenn mit einigen P–en [od. P.] dir ist zu dienen. Mak. 1, 32. Auch übrtr. (vgl. 2 am Schluß): Professor Vogel hatte einige Quentlein Witz erhalten, die er für P–e ansah. 2, 51 etc. —
b) das Gewogne steht, ohne Artikel, gew. ganz unabhängig nach P., kann aber auch — zumal in gehobner Rede — im Genit. stehn; mit Artikel (z. B. wenn durch Superl. best.) muß der Genit. oder von stehn: Ein P. Fleisch. SW. 64, 60; Zwei P. Gold; 3 P. weißer Zucker; Mit 3 P. weißem Zucker werden 5 P. ausgesteinte(r) Kirschen eingekocht etc.; Je 3 P. Goldes zu einer Tartschen. 1. 10, 17; Drei P. feinen od. des feinsten Goldes; Zwei P. vom besten Kaffe etc. —
c) vrkl. zur Bez. eines P–s als einer Kleinigk.: Ein Pfündchen Taback ist bald verraucht etc. —
d) ohne Zusatz versteht man unter P. das im Handel u. Wandel eines Landes allgemein geltende Gewicht dieses Namens, best. Handels-, Krämer-P. und bez. andre meist durch Zsstzg., z. B.: das st. des früher üblichen in den Staaten des Zollvereins eingeführte als: Zoll-P., — wofür da, wo es nun allgem. üblich geworden, wieder die bloße Bez. P. eintritt: Früher hatte das P. gewöhnlich 32 Loth a 4 Quent, das jetzt übliche (oder Zoll-)P. hat 30 Loth à 10 Quent etc. Ferner unterscheidet man z. B. Apotheker- oder Arznei-P., leichter als das gew. (1 Pfd. = 24 Loth); Fleischer-P., schwerer als das gew.; Ein P. Goldgewicht, an einigen Orten = Mark; Probier-P., s. Probier-Gewicht, -Centner etc., — ferner: Ein schweres (od. gw.: Schiff-) P., ein schweres Gewicht, nam. üblich bei Berechnung von Frachten, nach den Orten versch., schwankend zw. 2¹½—3 Centner (vergl. Schiffslast, meist = 4000 P.) etc. Auch: Fuß-P., als Maß für die Kraft, zur Bez. der Kraft, die nöthig ist, um 1 P. einen Fuß hoch zu heben, s. auch 3. —
2) (s. 1, vgl. Mark II 5 u. 6) an vielen Orten eine (wirkliche od. Rechnungs-)Münze (s. 1a und b), meist zu 20 Schilling à 12 Psennig, also zu 240 Pfennig gerechnet, s. nam. 1, 318 u. z. B.: Ein P. Geld heißt hier [in d. ältern Zeit] soviel als 48 Xr. [= ²⁴⁰ Xr. oder 240 Pfennig], ein Schilling soviel als 2² Xr. [¹² Xr oder 12 Pfennig], ein Pfennig aber ist eines Xr. fünfter Theil. 8, 231; 3, 218 etc.; Um 1 P. Heller gestraft. Sonn. 31; Bei 10 P. Heller Strafe verboten. Jud. 1, 21; An [bei] 10 P. verboten. 378b etc. Wir erwähnen bes.: P. (od. Livre, s. d.) Sterling, in England (L St.) = 20 Shilling a 12 Pence; P. flämisch (s. d.) =20 Schilling à 12Pfg. flämisch, als Rechnungsmünze in Hamburg etc.; ferner in der Schweiz: 1 P. = ½ Gulden. G. 4; Sch. 102 etc. Auch zuw. für Geld überh. etc., z. B.: Der, deß Hand veruntreut anvertrautes P. Mak. 2, 151 etc. u. z. B.: Rauch-P., Geldabgabe von einer Feuerstätte (vergl. Rauchhuhn), wohl urspr. ein P. Pfennige, s. und vergl. sprchw.: Soviel Mund [s. d. II, Anm. 2a], soviel P., soviel Pers., soviel Theile [der Erbschaft etc.], z. B. Ed. 153 etc. Auch bei den Alten von urspr. nach dem Gewicht best. Gelde u. so bibl.: War ihm 10000 P. [„Talente“ schuldig. 18, 24; Gab ihnen 10 P. [„Minen“ 19, 13 ff. und nach der Erzählung dort oft sprchw., von Geistesgaben u. Anlagen (vgl. Talent): Sein P. vergraben 108a), wuchern lassen N. 3, 133); Mit seinem P–e wuchern 2, 313; 1, 122); Haben sie das kärglich zugemessene P. in den bedeutungslosen Bewegungen eines flachen Daseins vollends aufgerieben. Ver. 55; Jedweder hat sein P. und Niemand ist vergessen. 152 etc., s. auch SW. 61, 1 und 1a (am Schluß). —
3) (s. 2) nach der Eintheilung des P–s in 240 Pfennig verallgemeinert eine Gesammtheit von 240 Stück (= 20 Dutzend = 12 Stiegen), s. 1, 319, wo es dann auch zuw. elliptisch ist, z. B.: Ein P. (Fuder) Salz = 240 sogen. Salzfuder oder Stöcke, d. h. an 30,000 P. [im Sinne von 1]; Ein P. (Rahen) Holz = 240 Rahen (s. d.) od. 120 Klafter; Ein P. Bifang = 240 schmale Ackerbeete etc., vgl.: Ein Fassel P., im östreich. Salzkammergut = 240 Stück leerēSalzfässer. Ein Monstidl-Schilling = 60, ein Monstidl-P. = 480 Klafter Holz. —
4) wohl mit Bezug auf „,das P. Heller“ (s. 2) als Strafmaß: eine best. Anzahl Schläge als Strafe (vgl. Schilling, Pfennig 7 etc.), nam. noch übl. weidm.: P., die 3 Schläge, mit dem Weidmesser, die Jemand der Jagdfehler begangen, erhält: P–e geben. Br. 278; Kriegt er sodann auf die bloßen Hosen 3 P. 2, 44a etc. —
5) Bergb.: ein Stück Holz an dem Bläuel, worin der Krummzapfen herumgeht.
Anm. Goth. punt, ahd. phunt, mhd. pfunt, aus lat. pondo. — In Bed. 5 Abstammung fraglich.
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