genoss
I. Genóss, a.:
von Pers., Jemand Genoß (s. II) seind, durch Gemeinsamkeit der in Rede stehnden Vhe., z. B. des Standes, Rangs, der Gerichtsbarkeit etc. ihm gleich und verbunden; Daß ein ebenbürtiger und g–er Mann nach seinem Gutdünken sage, wie es sein solle . .. Ein Gelehrter, der den Parteien so wenig ebenbürtig als g. ist ... Wo die Parteien ebenbürtige und g–e Richter erhalten. Ph. 1, 300; 303; Eben-g–e Zeugen. 3, 336; Wie er von Eltern abstammte, die andern altadeligen eben-g. oder ebenbürtig gewesen. 4, 280; Nicht allein ebenbürtige, sondern auch gerichts-g–e Urtheilsweiser. 1, 299; Daß sie Denjenigen sofort für einen Knecht hielten, der von eines un-g–en Menschen Ausspruch abhangen mußte. Es ist Dies ein altes deutsches Wort, wofür ich kein bessers zu finden weiß. Ein französischer und deutscher Edelmann können ein- ander ebenbürtig sein, sie sind aber Einer des Andern un-g. [oder Un-g.]; Bürger aus verschiedenen Städten sind ebenfalls einander un-g. 1, 301; Eh- und bett-g–e Weiber. Garg. 67b; Feldzeichnete, halbmondverfinsterte, wappens-g–e Arsbacken. (s. Br. 430b und vgl. die Bez. für „adelig sein“ im Volksmund: Einen schwarzen Fleck auf dem Arsch haben); Die ’s Herrn erharren treu-g. [treuverbunden durch gleiches Streben]. 2, 126 Z. 22) etc., vgl.: Walther Fürst, Werner Staufacher, Arnold Melchthal ewig bund- und eidgenossene Namen! 6, 220 etc., s. II und nam. 658 ff.; 247; Gl. 232 etc.; l. l. etc.
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