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neinen
Nēīnen, tr.:
selten st. ver-n. (s. d.): Das soll mir Niemand n.
Zsstzg.: Ver-:
1) das Nicht-Sein, Nicht-Statthaben (von Etwas) aussagen (s. den Ggstz. bejahen und vgl. leugnen): Eine Frage v.; „Nicht“ ist eine v–de Partikel; Wiegte v–d mein .. Haupt. Cham. 3, 325; Die Vernichtung, | v–d fängt sie an. G. 3, 112; Der Geist, der stets verneint. 11, 55; 17; Ablehnend ward auch die französische Kritik, v–d, herunterziehend, mißredend. 22, 44; 39, 84; 392; Das lässt sich nicht bloß bezweifeln, sondern gerade[zu] v. H. 11, 251; Mit einer v–den Kopfbewegung. IKinkel Jb. 2, 104; Wer kann Dies mit Gewißheit bejahen oder mit Gewißheit v.? W. 34, 133 etc.
2) (s. 1) seltner: zu etwas zu Gewährendem Nein sagen, es versagen. Ihr dürft zwar spröde scheinen | und, was ihr wünscht, v. Cronegk 2, 275; [Es] werde ihnen kein Asyl versagt . .. Und könnten Fürsten dies v., | so etc. Platen 6, 33; Thräne, sei verneinet [finde keine Erhörung]. Sch. 4b; Seele hat sie euch versaget . .. Liebe hat sie euch verneinet. 2a etc.
3) dazu:
a) Bei diesen steifen und ernsthaften Verneinern auch nicht eine Spur von Schalkheit anzutreffen. Tieck Gs. N. 1, 93 etc.
b) Verneinung: o das V. und: etwas V–des, Negation: Doppelte Verneinungen, wie „Keiner nicht“ etc.; Durch Vorurtheile, durch Eigensinn .. und wie sonst alle die verkennenden, zurückschreckenden und tödtenden Verneinungen heißen mögen. G. 39, 21; 4, 19; Jhre eigene Selbstverneinung. Görres Ver. 53 etc.
c) Verneinbar: was verneint werden kann, Ggstz.: Unverneinbar, auch: Ein’ unverneinlich helle Spur. Brockes 9, 413; Den Gegenpart auf unverneinliche Sätze, mithin auch zum Geständnis treiben. Leibnitz 1, 384; Spate 1, XXVIII, heute gw.: unleugbar (s. d.).