Faksimile 0274 | Seite 272
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Meierei Meierich meiern Meierschaft Meierthum
Mēīer~ēī, f.; –en:
Meierhof (s. d.), auch (nam. in Brabant): eine Burg mit zugehörigem Gebiet (s. u.: Sch.): Man erblickte .. Dörfer, Flecken, M–en . ., zunächst ein Vorwerk, das etc. G. 15, 66; Große Gebäude, sie dienen gegenwärtig als M. 21, 253; Städte . ., Flecken, geringere Dörfer, M–en und Bergschlösser. Sch. 787b; In einem einsamen Gehöfte. .. Die Schwaige [s. d.] . . Eilten der M. zu. Waldau N. 1, 119; Eine kleine M., die zu seinem sabinischen Gut gehörte. W. HB. 1, 156 etc.; Links ist das Gestüt, rechts, das ist eine vortreffliche Kuh-M. Gold- ammer Lith. 176; 186 etc. S. auch Heulmeier.
~ich, m., –s; –e:
s. Meier 8.
~n, intr. (haben):
als Meier schalten. Henecke, heute gw. nur in transit. Zsstzg. (s. Meier 7): Áb-: (s. äußern 3) einen Meier aus seinem Meiergut treiben. Be-: ein Meiergut mit einem Meier besetzen: Das Gut, den Hof b. oder ver-m. und: Jemand ein Meiergut verleihen: Einen b. Dazu: Auf den Erben des entsetzten [abgemeierten] Kolonen kann auch bei erblichen Leihen das Gut nur durch freiwillige neue Bemeierung kommen. Eichhorn Priv. 653. Ver-: s. be-m.
~schaft, f.; –en:
1) (ohne Mz.) „der rechtliche Stand eines Gutsmeiers; die Gebühren, wodurch dieser Stand erkauft wird“ (Laudemialgebühren). Schm.
2) eine Gesammtheit von Meiern: Die M. zu L. hat in ungetheiltem Besitz und Genuß ein unbebautes Stück Land, die Allmand daselbst. Einer der Meier be- absichtigte, auf seinem an diese Allmand grenzenden Grundstück eine Sägemühle zu erbauen. Römer (Zeitschr. f. deutsch. Recht 13, 119).
~thum, n., –(e)s; 0:
Amt, Stellung des Meiers, s. Benecke 2, 94.