Faksimile 0175 | Seite 173
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Gelubde
Gelǘbde, n., –s; uv.; -:
die Gelobung, das Geloben (s. d. und vgl. Gelöbnis) und Das, was man zu thun gelobt, nam. Gott oder den Göttern gelobt; die heilige Verpflichtung, die man gelobend übernimmt: Ein G. thun, geloben (1. Mos. 28, 20 u. o.; H. Cid 23; Rückert W. 1, 201 etc.), ablegen, beschwören etc., Das G. bindet, gilt, ist gültig, ungültig, unbündig (Luther 6, 374a), los (4. Mos. 30, 9) etc.; Sein G. halten, Ggstz. brechen; Das G. erfüllen, vollbringen (Uhland 434), bezahlen (Ps. 65, 2; 116, 14 etc.; Tieck 16, 305 etc.), lösen etc.; Ein G. auf sich haben (4. Mos. 30, 7; Apost. 21, 23), ein G. haben (18, 18), auf sich, über sich nehmen; Sich durch ein G. binden, zu Etwas verpflichten etc.; Einen von dem G. oder des G–s entbinden etc.; Das G. der ewigen Keuschheit, ewig keusch zu sein, Etwas zu thun, nicht mehr zu thun, es zu lassen etc.; Ich darf keinen Wein trinken. „Ist Das euer G.?“ Nein .., es ist nicht wider mein G., Wein zu trinken etc. G. 9, 11; Daß ich in diesem Elend das neckische G. gethan, man solle, wenn ich uns erlöst . . sähe, von mir niemals wieder einen Klagelaut vernehmen etc. 25, 83; Ihre G. ehelicher Treue in Gretna abgelegt. Kohl E. 2, 5; Und still in des Gemüthes Innerstem | beschwöret er ein heiliges Gelübd. Uhland 363. Vralt.: Einen ins G. oder in „Glübt“ (Berlichingen 107; Theuerdank Kap. 91) nehmen, sich eidlich von ihm Etwas zusagen lassen, nam. daß er sich zu best. Zeit, an best. Ort stellen wolle etc.; Ihn in ritterlichen Gelübd genommen. Berlichingen 112, s. Anm. und Hand-G.
Anm. Vralt.: Das Gelöbde. Altdeutsche Blätter 1, 302, ferner fem. wie ahd. gelübede: Meiner Glübd und Pflicht nicht nachkommen. Berlichingen 213; Ich wollt die G. nicht geben. 84; Die G. zwang mich, daß ich mich .. stellte. 205 etc. (masc.? 112, s. o.) und so noch bei Rabner, vgl. Mz. G–n. Luther 6, 374a, auch Verlöbde.
Zsstzg. z.B.: Áb-: wodurch man Etwas abgelobt.
Án-: wodurch man Etwas angelobt. Luther Br. 5, 21.
Hánd-: Handgelöbnis, z.B.: Dies .. zu halten .. haben wir uns Ein dem Andern, bei unsern Ehren und getreuen H–n, in Eides Statt verpflichtet. Erbvgl. Beil. 76 etc. Klōster-:, wodurch man sich dem Klosterleben widmet.
Ordens-: wie es der in einen geistlichen etc. Orden Tretende ablegt: Ein strenges O., welches Den, der es mit Überlegung eingeht, vielleicht unbequem ängstiget, habe ich zufällig vom Gefühl gedrungen, über mich genommen. G. 15, 296.
Rách-: sich zu rächen: Daß ich mein schrecklich R–e breche. Sch. 469a etc.