Gelubde
Gelǘbde, n., –s; uv.; -:
die Gelobung, das Geloben (s. d. und vgl. Gelöbnis) und Das, was man zu thun gelobt, nam. Gott oder den Göttern gelobt; die heilige Verpflichtung, die man gelobend übernimmt: Ein G. thun, geloben (1. 28, 20 u. o.; Cid 23; W. 1, 201 etc.), ablegen, beschwören etc., Das G. bindet, gilt, ist gültig, ungültig, unbündig 6, 374a), los (4. 30, 9) etc.; Sein G. halten, Ggstz. brechen; Das G. erfüllen, vollbringen 434), bezahlen 65, 2; 116, 14 etc.; 16, 305 etc.), lösen etc.; Ein G. auf sich haben (4. 30, 7; 21, 23), ein G. haben (18, 18), auf sich, über sich nehmen; Sich durch ein G. binden, zu Etwas verpflichten etc.; Einen von dem G. oder des G–s entbinden etc.; Das G. der ewigen Keuschheit, ewig keusch zu sein, Etwas zu thun, nicht mehr zu thun, es zu lassen etc.; Ich darf keinen Wein trinken. „Ist Das euer G.?“ Nein .., es ist nicht wider mein G., Wein zu trinken etc. 9, 11; Daß ich in diesem Elend das neckische G. gethan, man solle, wenn ich uns erlöst . . sähe, von mir niemals wieder einen Klagelaut vernehmen etc. 25, 83; Ihre G. ehelicher Treue in Gretna abgelegt. E. 2, 5; Und still in des Gemüthes Innerstem | beschwöret er ein heiliges Gelübd. 363. — Vralt.: Einen ins G. oder in „Glübt“ 107; Kap. 91) nehmen, sich eidlich von ihm Etwas zusagen lassen, nam. daß er sich zu best. Zeit, an best. Ort stellen wolle etc.; Ihn in ritterlichen Gelübd genommen. 112, s. Anm. und Hand-G.
Anm. Vralt.: Das Gelöbde. 1, 302, ferner fem. wie ahd. gelübede: Meiner Glübd und Pflicht nicht nachkommen. 213; Ich wollt die G. nicht geben. 84; Die G. zwang mich, daß ich mich .. stellte. 205 etc. (masc.? 112, s. o.) und so noch bei vgl. Mz. G–n. 6, 374a, auch Verlöbde.
Zsstzg. z.B.: Áb-: wodurch man Etwas abgelobt. —
Án-: wodurch man Etwas angelobt. Luther Br. 5, 21. —
Hánd-: Handgelöbnis, z.B.: Dies .. zu halten .. haben wir uns Ein dem Andern, bei unsern Ehren und getreuen H–n, in Eides Statt verpflichtet. Erbvgl. Beil. 76 etc. — Klōster-:, wodurch man sich dem Klosterleben widmet. —
Ordens-: wie es der in einen geistlichen etc. Orden Tretende ablegt: Ein strenges O., welches Den, der es mit Überlegung eingeht, vielleicht unbequem ängstiget, habe ich zufällig vom Gefühl gedrungen, über mich genommen. G. 15, 296. —
Rách-: sich zu rächen: Daß ich mein schrecklich R–e breche. Sch. 469a etc.
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