Löbnis
Lȫbnis, n., –ses; –se (f.; –se):
gw. (s. loben 4) nur in Zsstzg.: Ge-: das feierliche Versprechen, wodurch man sich zu Etwas verpflichtet, vgl. Gelübde: Das G. an die sterbende Mutter. R. 9, 150; 6, 270; Wollte eben gegen ihre Beschützerin das G. aussprechen, nie wieder diese schwüle Atmosphäre zu besuchen. E. 308; Das G. nicht gehalten, das er in seines Vaters Hand geschworen. W. 2, 298; Kl. 1, 37 etc.; Ab-G.; Seines An-G–ses jedoch eingedenk, enthielt er sich jeder Frage. 19, 10; Der fürstlichen An-G. nach. 1, 84; Hand-G., das man in Jemandes Hand oder mit Handschlag gegeben, auch zuw. — Eheverlöbnis, s. Handgelübde etc. — Ver-: Verlobung (s. verloben 2b) als neutr. 15, 245; 18, 104; 22, 317; Sch. 198; SW. 64, 287; 345b; NKr. 4, 224; N. 3, 187 etc.; als fem. 3, 101; Winterm. 4, 3; 3, 182 etc.; Ehe-V. etc.
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