verlierbar
Verlīērbar, a.:
was verloren werden kann: Kein äußerlicher, v–er Stoff. SchV. 247 etc. und oft im Ggstz.: Ein unveräußerliches, un-v–es Menschenrecht. 6, 105; 1154a; Den un-v–n Schatz, .. ein fühlend Herz. 20, 238; Das un-v–ste Naturrecht. 31, 509; 453; 32, 106; 33, 358; Die Un-v–keit dieses Rechts etc.
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