Leihe
Lēīhe, f.; –n:
1) (selten) Lehen (s. d. 2), die Verleihung eines Lehens: Auf die Erben des entsetzten Kolonen kann auch bei erblichen L–n das Gut nur durch freiwillige neue Bemeierung kommen. Priv. 653; Es war L. zu Landsiedelrechte. Ph. 3, 294. —
2) in Zsstzg., z. B.: Án-: Anlehen (s. d. und Darlehen): Jemand, eine Gesellschaft, und nam. ein Staat macht, kontrahiert eine A., schließt eine A. ab; Öffentliche, Staats-A.; Freiwillige, gezwungene A., je nachdem die das Geld unter gewissen Bedingungen dem Staat Leihenden es freiwillig oder (durch eine Verfügung) gezwungen thun. — Ugw.: Drahtleitung und Sprach-A. der leblosen hölzernen Marionetten. Hamb. Th. 94. — Bǖcher-: Leihbibliothek. M. 208, 285 etc. — Dār-: Darlehen (s. d.) — Erb- (s. 1): eine erbliche Leihe und ein so oder auf Erbpacht verliehenes Gut, Meier-Gut, -Hof, s. Pand. 8, 553 ff. — Géld-: ein Darlehn an Geld (vgl. Lehen 1): Beschmarotzt und um G–n angegangen. 353b u. ä. m.
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