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Erlaubnis
Er~lāūbnis, f.; –se:
die Bewilligung, wonach man Etwas thun darf: Die E., Etwas zu thun, oder (pleonast.) thun zu dürfen (s. d. 3), vgl.: Mit welchen der arme Kranke sich bloß die E. erkaufen wollen, ruhig sterben zu können. L. 8, 336 etc.; Um E. bitten, nachsuchen; Einem die E. zu Etwas geben: Mit obrigkeitlicher E.; Ohne E.; Sich die E. nehmen; Mit E.! [wenn es erlaubt ist; wenn Sie Nichts dagegen haben etc.], vgl.: Mit Verlaub etc.; Die Rede ist, mit E. deiner Philosophie, nicht von Dem, was etc. W. 7, 183 etc.; Widerspricht man .. eigenen E–sen. IP. 41, 44 ꝛc; Nach E. der Rede (ugw.) 42, 175, je nachdem es die Rede erlaubt, verstattet. Mit Uml. Luther 8, 27b etc., auch Zsstzg. wie: Hei- raths-E. [Konsens] etc. Mundartl. neutr., s. Nis.