Kolleg
Kollege
~ial
~ialisch
Kollegialität
Kollegium
* Kollēg (lat.): ſ. Kollegium. — ~e, m., –n;
–n; –n-: Amtsgenoß: K., Schul-K., an manchen
Schulen (z. B. in Sachſen) als Titel = Lehrer. —
~iāl(iſch), a.: amtsbrüderlich; von dem geſammten
Kollegium ausgehend. — ~ialitǟt, f.; 0: Amtsbrüder-
lichkeit. — ~ium, n., –s; -i-en: 1) = Amt 3 und
4a, z. B.: Finanz-, Juſtiz-, Kabinetts-, Kammer-K. ꝛc., ſo-
wohl die Behörde, als der Ort ihrer Sitzungen. —
2) daher auch: eine Geſammtheit von Amtsgenoſſen,
inſofern ſie gemeinſam wirken, nam. Beſchlüſſe faſſen,
z. B.: Raths-, Handels-, Kirchen-, Schul-, Lehrer-K. ꝛc. —
3) Vorleſung auf der Hochſchule für Studenten: Der
Profeſſor lieſt ein K.; Der Student belegt, hört ein K.,
ſchwänzt die Kollegia; Öffentliches, privates K.; Medicini-
ſches, theologiſches K.; Ein K. über Logik ꝛc. — 4) burſch.:
Ein Sauf-, Zech-K. ꝛc., Genoſſenſchaft, vgl.: Von dem
König Friedrich Wilhelm in ſein Tabaks-K. eingeladen. Ar-
nim 272 ꝛc.
Anm. Oft mit lat. Abwandlung: Des Kollegi-i; dem
–-o; die –-a; in den –is ꝛc.; Die Herren vom Kollegio.
Sch. 107a ꝛc., vgl.: Zuerſt K. logikum. G. 11, 77. Da-
neben mehr deutſch: Das Kolleg, des Kollegs.
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