Kolleg
Kollege
~ial
~ialisch
Kollegialität
Kollegium
* Kollēg (lat.):
s. Kollegium. —
~e, m., –n; –n; –n-: Amtsgenoß: K., Schul-K., an manchen Schulen (z. B. in Sachsen) als Titel = Lehrer. —
~iāl(isch~iāl(isch), a.: amtsbrüderlich; von dem gesammten Kollegium ausgehend. —
~ialitǟt, f.; 0: Amtsbrüderlichkeit. —
~ium, n., –s; -i-en: 1) = Amt 3 und 4a, z. B.: Finanz-, Justiz-, Kabinetts-, Kammer-K. etc., sowohl die Behörde, als der Ort ihrer Sitzungen. — 2) daher auch: eine Gesammtheit von Amtsgenossen, insofern sie gemeinsam wirken, nam. Beschlüsse fassen, z. B.: Raths-, Handels-, Kirchen-, Schul-, Lehrer-K. etc. — 3) Vorlesung auf der Hochschule für Studenten: Der Professor liest ein K.; Der Student belegt, hört ein K., schwänzt die Kollegia; Öffentliches, privates K.; Medicinisches, theologisches K.; Ein K. über Logik etc. — 4) bursch.: Ein Sauf-, Zech-K. etc., Genossenschaft, vgl.: Von dem König Friedrich Wilhelm in sein Tabaks-K. eingeladen. 272 etc.
Anm. Oft mit lat. Abwandlung: Des Kollegi-i; dem –-o; die –-a; in den –is etc.; Die Herren vom Kollegio. 107a etc., vgl.: Zuerst K. logikum. 11, 77. Daneben mehr deutsch: Das Kolleg, des Kollegs.
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