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käuflich
Kǟūflich, a.:
1) leicht zu kaufen, feil, eig. und übertr.: Ausdrücklich die K–keit der Mühle für Hedemann ausbedungen. Gutzkow Zaubr. 3, 25; K–keit des Lobes. G. 4, 218 etc. 2) adv.: mittels eines Kaufes: Etwas k. an sich bringen etc.
Zsstzg., s. die von kaufen, z. B.: Er- [1]: Um keinen Preis e. Haller 122; Ein un-e. Lob. 195; Ich sehe dieses edle Oberhaus | gleich feil mit den e–en Gemeinen | Gesetze prägen und verrufen. Sch. 412b; Eines nur mit diesem Übel e–en [zu erkaufenden] Gutes theilhaftig zu werden. W. 31, 433; 21, 40 etc. Lōs- [1]: Gegen geringen, doch l–en Bodenzins. Zschokke Nov. 3, 50, ablösbar.
Ver-:
1) [1] Die V–keit oder Nicht-V–keit der Waare. Fichte 6, 440; 442; Ein v–es Bild daraus zu machen. G. 31, 69; Eignete sich das V–e zu. 20, 103; Niedrige und v–e Gesinnungen. 4, 218; Der V–e soll auf der Folter schon Allerhand ausgesagt haben. Tieck A. 2, 106 etc.; ohne Uml. L. 13, 573.
2) [2] Diesen Schatz v. abzulassen. G. 31, 340 etc. Wīēder-: Etwas w. [mit Vorbehalt des Wiederkaufs] veräußern.