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Kämmer Kämmerei Kämmerer Kämmerier
Kä́mmer, m., –s; uv.: Perſon, die kämmt (K–in),
nam. Wolle, dann auch= Wollproducent: Wollmarkts-
bericht: Die K. waren außerordentlich zurückhaltend. National-
zeit. 11, 282; Der K. nimmt ungefähr 8 Loth Wolle auf
einmal in Arbeit. Karmarſch 3, 632; Woll-K. 1, 282 ꝛc.
~ēī, f.; –en: 1) das Verfahren, die Thätigkeit der
(Woll-)Kämmer und der Ort derſelben: Die Hand-K.
iſt eine ziemlich anſtrengende Arbeit. ... In der K. iſt für je
2 oder 4 Arbeiter ein hölzerner Pfoſten. Karmarſch 3, 631;
In den deutſchen K–en unterbleibt das Einfetten. 632 ꝛc.
2) (vgl. Kammer 23) die Einkünfte einer Gemeinde,
nam. einer Stadt, eines Stifts ꝛc.; der Ort, wo dieſe
Einkünfte verwahrt werden; die ſie verwaltenden Per-
ſonen und ihr Sitzungslokal: Stadt-K. ꝛc., ſeltner
(ſ. Kammer 2 und 22) zur Bez. des unter einem Käm-
merer (ſ. d.) ſtehenden Perſonals und ihrem Sitzungs-
lokal ꝛc. ~er, m., –s; uv.; -: der Vorgeſetzte einer
Kammer: 1) (ſ. Kammer 2 und Zſſtzg.) Einen erfahre-
nen Kunſt-K. G. 26, 262, Vorſteher einer Kunſtkam-
mer ꝛc. 2) an Höfen: Licht-, Silber-K. (ſ. Kam-
mer 22 und Zſſtzg.). So heißt bibl. unter den Hof-
beamten Pharao’s der Hofmeiſter Potiphar, wie der
Amtmann über die Bäcker und der über die Schenken
„K.“; ferner: Ein K. .., welcher war über allihre Schatz-
kammern. Ap. 8, 27; Des Königs K., welcher der Weiber
wartet. Eſth. 2, 3; 14, 15; Zween K. des Königs, die der
Thür hüteten. 21 (ſ. Simrock N. 1895); Einem K., welcher
über die Kriegsleute geſetzt war. Jer. 52, 25 und ſo vielfach
von hohen Hofbeamten (an verſch. Höfen verſch.), ſ.
Benecke und vgl. nam.: Wenn Dunkan ſchläft .., ſo will
ich ſeinen beiden Kammerherren mit Wein und ſtarkem
Getränke ſo zuſetzen ꝛc. B. 293a („Seine K.“ 296b); Die
beiden K. | mit berauſchendem Getränk ſo anzufüllen. Sch.
562a; Seine beiden Kämmerlinge | will ich mit würz’-
gem Weine ſo betäuben. Tieck Makb. 1, 7 ꝛc. Wir er-
wähnen nam. den Erz-K. und Erb-K. (ſ. Erz- und
Erb-Amt), ferner den Ober-K. G. 20, 230 ꝛc. 3)
der Vorgeſetzte einer Kämmerei (ſ. d. 2): Stadt-K.
4) Kammerdiener, z. B. G. 1, 276, nam. eines
Fürſten ꝛc. 5) veralt. und mundartl.: der Vorſitzende
in manchen Gerichten (ſ. Kammer 24). ~īēr, m.,
–s; –e: Kämmerer 4: Dem K., dem Koch und andern
Hausbeamten [des Herzogs]. G. 25, 65; 85; 146 ꝛc.
Geheim-, Ober-K. ꝛc.