Kämmer
Kämmerei
Kämmerer
Kämmerier
Kä́mmer, m., –s; uv.:
Person, die kämmt (K–in), nam. Wolle, dann auch= Wollproducent: Wollmarktsbericht: Die K. waren außerordentlich zurückhaltend. zeit. 11, 282; Der K. nimmt ungefähr 8 Loth Wolle auf einmal in Arbeit. 3, 632; Woll-K. 1, 282 etc. —
~ēī, f.; –en: 1) das Verfahren, die Thätigkeit der (Woll-)Kämmer und der Ort derselben: Die Hand-K. ist eine ziemlich anstrengende Arbeit. ... In der K. ist für je 2 oder 4 Arbeiter ein hölzerner Pfosten. 3, 631; In den deutschen K–en unterbleibt das Einfetten. 632 etc. —
2) (vgl. Kammer 23) die Einkünfte einer Gemeinde, nam. einer Stadt, eines Stifts etc.; der Ort, wo diese Einkünfte verwahrt werden; die sie verwaltenden Personen und ihr Sitzungslokal: Stadt-K. etc., — seltner (s. Kammer 2 und 22) zur Bez. des unter einem Kämmerer (s. d.) stehenden Personals und ihrem Sitzungslokal etc. —
~er, m., –s; uv.; -: der Vorgesetzte einer Kammer: 1) (s. Kammer 2 und Zsstzg.) Einen erfahrenen Kunst-K. 26, 262, Vorsteher einer Kunstkammer etc. — 2) an Höfen: Licht-, Silber-K. (s. Kammer 22 und Zsstzg.). So heißt bibl. unter den Hofbeamten Pharao’s der Hofmeister Potiphar, wie der Amtmann über die Bäcker und der über die Schenken „K.“; ferner: Ein K. .., welcher war über allihre Schatzkammern. 8, 27; Des Königs K., welcher der Weiber wartet. 2, 3; 14, 15; Zween K. des Königs, die der Thür hüteten. 21 (s. N. 1895); Einem K., welcher über die Kriegsleute gesetzt war. 52, 25 und so vielfach von hohen Hofbeamten (an versch. Höfen versch.), s. und vgl. nam.: Wenn Dunkan schläft .., so will ich seinen beiden Kammerherren mit Wein und starkem Getränke so zusetzen etc. 293a („Seine K.“ 296b); Die beiden K. | mit berauschendem Getränk so anzufüllen. 562a; Seine beiden Kämmerlinge | will ich mit würz’gem Weine so betäuben. Makb. 1, 7 etc. — Wir erwähnen nam. den Erz-K. und Erb-K. (s. Erz- und Erb-Amt), ferner den Ober-K. 20, 230 etc. —
3) der Vorgesetzte einer Kämmerei (s. d. 2): Stadt-K. —
4) Kammerdiener, z. B. 1, 276, — nam. eines Fürsten etc. —
5) veralt. und mundartl.: der Vorsitzende in manchen Gerichten (s. Kammer 24). —
~īēr, m., –s; –e: Kämmerer 4: Dem K., dem Koch und andern Hausbeamten [des Herzogs]. 25, 65; 85; 146 etc. — Geheim-, Ober-K. etc.
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