Just
juste
justement
justieren
Justitiar
Justiz
Justorium
II. Júſt (lat.): 1) adv., eben, grade, genau ꝛc.:
J. ſo, wie ꝛc.; J. Dasſelbe, das Nämliche; J. um die Hälfte
zu viel; J. dreißig; J. die Leute, die ꝛc.; J. dieſe Nacht;
J. damals; J. darum, weil; Warum denn j. das alte Weib?;
Er kam j., als ich fortging; Das iſt j. nicht nöthig; Sie
ging j. [eben, dieſen Augenblick] vörbei. G. 11, 112 ꝛc.;
Sch. 107b ꝛc.; W. 1, 187 ꝛc. u. o. — 2) als Prädik.:
richtig; ſo wie es ſein ſoll, geheuer, — und zwar (wie
Dies) gewöhnl. mit Verneinung: Alle ſolche Stellen,
von denen ſie ſagen, daß ſie nicht j. ſind. Eckermann G. 1,
309; Beim Abzug war’s nicht j. G. 7, 58; Im Norden iſt’s
nicht j. 83; Mir wird’s nicht j. mit dieſen fremden Geiſtern.
12, 129; Selbſt mit Bedeutenden iſt’s mitunter nicht
ganz j. Zelt. 3, 397; Schon in Frankfurt war mir’s nicht j.
[recht, wohl]. Merck 1, 227 ꝛc. — ~e, adv.: juſt (1).
G. 4, 51. — ~emént, adv.: juſt (1). Höfer Volk. 121;
Schwanw. 248 ꝛc., ſelten mit franz. Ausſpr.: „ſhüſte-
máng“, zuw. mit hybridiſcher: „juſtemáng“. —
~īēren (zuw. mit frz. Ausſpr. ſhüſt–), tr.: Etwas
durch Ausgleichung in genaue Ubereinſtimmung mit
dem als Norm Geltenden bringen, z. B.: Münzw.,
den zu prägenden Platten die richtige Schwere geben;
Gewichte, Maße j., ſie eichen; Mathematiſche und phyſika-
liſche Inſtrumente, eine Wage, eine Uhr j. ꝛc.; Schriftg.,
den Lettern mit den Probelettern gleiche Höhe geben;
Buchdr., den Seiten eines Buchs ꝛc. die nach dem
Kolumnenmaß beſtimmte Länge geben. — ~itiār, m.,
–(e)s, –en; –e, –en: Gerichtshalter. — ~īz, f.; 0;
-: 1) Gerechtigkeitspflege. — Kabinétts-J., will-
kürliche Rechtshandhabung durch den Fürſten. —
2) Rechtsbehörde. — ~ōrium, n., –s; -ori-en: Werk-
zeug der Schriftgießer zum Juſtieren.
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