Faksimile 0828 | Seite 820
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Instrument instrumental Instrumentalis Instrumentation instrumentieren
* Instrumént (lat.), n., –(e)s; –e; –chen, lein; –en-:
1) Werkzeug (s. d. und Zsstzg.), z. B.: Jeder Heilige .. trägt sein Marter-J. G. 6, 47 etc., nam. insofern dergl. nicht einem eigentl. Handwerk, sondern einer Kunst, einer Wissenschaft dienen: J–e eines Zahn-, Wundarztes; Chirurgische, astronomische, mathematische, physikalische J–e etc., vgl. Apparat etc.; Zulage-J., s. Zulegen 5. 2) (s. 1) Schriftgieß., J., Gieß-J., die Gießform. 3) (s. 1) Tonwerkzeug, z. B.: Auf allen Arten von besaiteten J–en spielen. W. 22, 109 etc. Man untersch. z. B.: Blas-J–e, die durch den menschlichen Athem zum Tönen gebracht werden, wie Flöten, Trompeten, Posaunen etc., in weiterm Sinn auch solche, die durch einen Blasebalg zum Tönen kommen, wie die Orgel. Blech-J., aus Metallblech, sowohl Blas- als Schlag-J–e, von gellendem Klang, nam. bei Militärmusik gebräuchlich. Bogen-J., Saiten-J., dessen Saiten durch Streichen mit einem Bogen in Schwingung und zum Tönen gebracht werden, Streich- J–e. Holz-J., aus Holz, im Ggstz. der Blech-J–e; speciell: Holz- und Stroh-J., Strohfiedel. Tönt all die hohen Krieges-J–e. Schlegel Heinr. IV. 1, 5, 2, s. Kriegsmusik. Messing-J., Blech-I. Reibe- oder Friktions-J., wo der Ton durch Reibung erzellgt wird, wie bei der Glasharmonika etc. Saiten-I., durch Schwingung von Saiten tönend, z. B. Klavier. G. 15, 299, s. Tasten- und Bogen-I., nam. im engern Sinn solche, wo die Saiten mit einem Plektron oder mit den Fingern gerissen werden. Schlag-I., wo der Ton durch Schlagen erzeugt wird, z. B. Pauke etc., s. Blech- und Tast-I. Streich-J., Bogen-J. Tast-J., Saiten-I., wo die Saiten durch Hämmer angeschlagen werden, welche mittels Drücken auf Tasten bewegt werden, z. B. Klavier etc. u. ä. m. Oft für ein bestimmtes Tonwerkzeug, das bekannt ist oder aus dem Zusammenhang erhellt; ohne Zusatz sehr häufig von Klavieren. 4) Rechtsspr., Urkunde, Beweisschrift: Die andern Punkte nennt dies I. Sch. 467b; Versicherung und Gegenversicherung wurden in Form von J–en aufgesetzt. 834b.
~āl, a.:
als Instrument dienend, durch Jnstrumente hervorgebracht, auch als Bestimmungsw. in Zsstzg. z. B.: J.-Musik etc.
~ālis, m., uv.; -āle:
Sprachl., ein Kasus (s. d.) zur Bez. des Mittels und Werkzeugs.
~atiōn, f.; –en:
Jnstrumentierung.
~īēren, tr.:
1) Mus., für Tonwerkzeuge setzen; die Musik unter die versch. Jnstrumente ordnend vertheilen. 2) Rechtsspr., eine Urkunde abfassen, Etwas dadurch beglaubigen.