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Inslanz
* Inſlánz (lat.), f.; –en: 1) Rechtsſpr.:
a) Gerichtsbehörde, inſofern ſie über einen vorliegen-
den Fall das Urtheil zu ſprechen hat: Er hat den Prozeß
in zwei J–en gewonnen, aber in der letzten verloren ꝛc.
b) Anſuchen, Antrag Etwas aufzunehmen und zu be-
treiben: Auf die I. der Gläubiger ꝛc. c) Von der J.
freiſprechen, ihn wegen nicht erwieſener Schuld von der
Pflicht entbinden, ſich auf die gegen ihn angeſtellte
Klage weiter einzulaſſen. 2) ein einzelner einem
allgem. Satz widerſprechender Fall.