Inslanz
* Inſlánz (lat.), f.; –en: 1) Rechtsſpr.:
a) Gerichtsbehörde, inſofern ſie über einen vorliegen-
den Fall das Urtheil zu ſprechen hat: Er hat den Prozeß
in zwei J–en gewonnen, aber in der letzten verloren ꝛc. —
b) Anſuchen, Antrag Etwas aufzunehmen und zu be-
treiben: Auf die I. der Gläubiger ꝛc. — c) Von der J.
freiſprechen, ihn wegen nicht erwieſener Schuld von der
Pflicht entbinden, ſich auf die gegen ihn angeſtellte
Klage weiter einzulaſſen. — 2) ein einzelner einem
allgem. Satz widerſprechender Fall.
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