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Inslanz
* Inslánz (lat.), f.; –en:
1) Rechtsspr.:
a) Gerichtsbehörde, insofern sie über einen vorliegenden Fall das Urtheil zu sprechen hat: Er hat den Prozeß in zwei J–en gewonnen, aber in der letzten verloren etc.
b) Ansuchen, Antrag Etwas aufzunehmen und zu betreiben: Auf die I. der Gläubiger etc.
c) Von der J. freisprechen, ihn wegen nicht erwiesener Schuld von der Pflicht entbinden, sich auf die gegen ihn angestellte Klage weiter einzulassen. 2) ein einzelner einem allgem. Satz widersprechender Fall.