Inslanz
* Inslánz (lat.), f.; –en:
1) Rechtsspr.:
a) Gerichtsbehörde, insofern sie über einen vorliegenden Fall das Urtheil zu sprechen hat: Er hat den Prozeß in zwei J–en gewonnen, aber in der letzten verloren etc. —
b) Ansuchen, Antrag Etwas aufzunehmen und zu betreiben: Auf die I. der Gläubiger etc. —
c) Von der J. freisprechen, ihn wegen nicht erwiesener Schuld von der Pflicht entbinden, sich auf die gegen ihn angestellte Klage weiter einzulassen. — 2) ein einzelner einem allgem. Satz widersprechender Fall.
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