hörig
Hörigkeit
Hörig, a. (~keit, f.; –en):
1) hörend, z. B. (veralt.) = folgsam, gehorsam, gw. in Zsstzg. mit Adv. der Art und Weise (s. Hören und Zsstzg). —
2) mund- artl. (passiv) leicht zu hören, den Schall fortpflanzend. (ge-h.). —
3) Rechtsspr., in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis stehend, Ggstz. frei- oder vielmehr un-h.: Unterschied zwischen der H–keit und Knechtschaft Die Römer kannten die Suitatem nur im Hausstande und nach derselben waren die Kinder dem Vater h. Die Deutschen hatten diesen Begriff ... in die Staatsverfassung übertragen und nach derselben, konnte auch ein Herr ein ganzes Gefolge von Suis halten, welche ihm ebenso h. wie einem römischen Vater seine ungefreiten Kinder waren etc. Ph. 3, 179 ff. Trotz des hier von entwickelten Unterschiedes doch häufig flatt leibeigen oder eigen-h. z. B. Osn. 1, 81; E. 291 etc.
Zsstzg. z. B.: Be- [1]: ge-h. (veraltend): Von gesetzmäßigen und b–en Richtern. Arndt Ber. 45 (vgl. Behörde); Am b–en Ort. Merck’s Br. 1, 157; B. in Augenschein nehmen. Musäus Ph. 3, 136 etc.; Die ihm eigen- b–e [eigen gehörende] Schöpfung. s. ESchulze Ros. 176; Die Freilassung ihrer Eigen-B–en. Möser Ph. 3, 219 (= Leibeigen, Eigenhörig). 141; 2, 110; 118 u. o. — Eīgen- [3]: eigenbehörig (s. d.), leibeigen. Monat- blätter 2, 238 u. o. — Fēīn- [1]: von feinem, zartem Gehör: Unsere f–sten Dichter. B. 367b; Laube Kön. 1, 315 etc. — Ge- [1]:
1) veralt. statt hörend, — gewöhnl. — gehörend; so wie es sich gehört: Die mir g–en Bücher; Die vor die Kanzlei g–en Angelegenheiten; Alle nicht zur Sache g–en Bemerkungen; Die Klage ist nicht g. angebracht; G–er Bescheid; Einen g. [tüchtig etc.] durchprügeln etc.; So manches dahin G–e von Papieren in Ordnung bringen. 15, 9; Der einsichtsvolle Rhapsode weiß, ob er g. spricht. 33, 19; Das G–e, welches verwandt ist mit dem Schicklichen. Das G–e jedoch ist ein Verhältnis zu einer besondern Zeit und entschiedenen Umständen. 3, 195; In einem Zusammenwesen aller G–keiten. M. 16 etc. —
2) Zsstzg., zunächst:
a) die Verneinung: Un-g.: Wie leicht man mit Worten das Unmögliche und Un-G–e, als ein Mögliches, Verständiges und Verständliches mittheilen könne. 39, 185; Un-G–es und nicht selten Ungebührliches. Kl. 3, 21; Eine ganz un-g–e Bemerkung; Keine Un-G–keiten durchgehen lassen etc. — Zuw. statt un-h., im Ggstz. von [3], vgl.: Die Guts-Ungehörigen. Nachgel. 1, 244; ferner (veralt.) = nicht hörend, taub, nochbei —
b) An-g.: Ein Mensch auf der Scholle geboren wird ihr durch Gewohnheit an-g. 19, 93; Ein jedes Haus, das einen An-G–en im Schiffe hat. 136; Die An- G–n[Verwandten]; dafür veralt.: Meine Angehören. 1, 15, vgl. das Zeitwort angehörigen; Festgehalten in jenen Kreisen durch den Geschmack der Erziehung und An-G–keit. 1, 536 —
c) Her-, Hing. etc.: Ich streiche alles nicht streng Her-H–e etc. —
d) Zu-g.: Das Haus mit den zu-gen Gärten; Das meinem Vater zu-g–e Haus etc.; Die Zu-G–keit einer Schichtenfolge zu einer der oben angeführten Abtheilungen. EE. 138. —
e) Zu- sammen-g–es Paar. 4, 332; Jedem Einzelnen fehlte das Gefühl der Zusammen-G–keit. Am. 385; Unsere Unzusammen-G–keit [unser Nicht-Zusammengehören, Nicht-zu-einander-Passen]. W. 2, 415 etc. — Hárt- [1]: Er ist h., fast taub; Mittel gegen die H–keit; Mit der rohen Ungebundenheit h–er Demokraten den Kampf bestehen. Or. 2, 28 etc. — Héll- [2]: (niederdeutsch): Ein h–es Haus, mit dünnen Wänden etc., so daß man das darin Gesprochne leicht hört; übertr.: Eine Person ist h., schwatzhaft, Geheimnisse schlecht bewahrend, — zuw. auch [1] = fein-, scharf-h. etc. — Hōf- [3]: zu einem Hof gehörig-und diesem zu gewissen Diensten etc. verpflichtet. Ph. 1, 330; 2, 4; 356 etc. — Kámmer- [3]: (veralt.) in der Kammerhode stehend und deßhalb der Kammer Schutzgeld zahlend. 3, 345, s. Kämmerling 2 und Kammerknecht. — Schárf- [1]. — ūber- [1]: Ein Weltohr und Welt- auge muß er auf die Welt bringen, darf nicht übersichtig (s. d.) und ü. kommen. V. 218. — Ún- [3] u. ä. m.
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