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Heuer
II. Hēūer, f.; –n:
niederd. Miethe, Pacht, Pacht-, Mieths-Geldoder-Zins: Kauf bricht H., Rechtssprchw.: durch den Verkauf eines Hauses etc. find die Miethsverhältnisse aufgehoben; Saß still zur H. Möser Osn. 1, 113; Die H. unserer Äcker und Wiesen nicht sinken zu lassen. Ph. 3, 249; Der Gläubiger hatte Land- und Haus- H. zu fordern. 2, 118; Die Packhaus-H. 1, 16 etc.; Niebuhr Nachgel. 1, 227; Bekommt er [der Schiffer] dann eine H., wie er es nennt, so steuert er seinen Fahrgast etc. HSmidt (Hausbl. 56 –) 1, 452; 460; Grube Geogr. 3, 18 etc.
Anm. Zuw. Hauer. Dazu: Heuern, tr., miethen, pachten: Eine Wiese heuern. Möser Ph. 1, 213 etc.; Heuerte einen Wagen. Musäus M. 4, 101; 15; Ph. 4, 291; Hier sind gut Pferde zu heuern. V. Sh. 1, 368; Anwerben heißt in der Seemannssprache heuern. Willkomm Wald 71; Ein Volks- und Schiffs-Heurer (oder -Heuer) etc. Zsstzg. wie bei miethen (s. d.): Einem Etwas ab-, Einen aus-h.; ihn als Miether verdrängen; Etwas aus-, ver-h.: Die Höfe zum Besten der Gläubiger ausheuren zu lassen, wenn sich ihre Leibeigenen mit Schulden beladen . . . Bei den jetzigen Ausheurungen. Möser Ph. 3, 248 ff.; 264 ff.; Der drei Viertheil seiner Ländereien an seine geringe Nebenwohner verheuret. 2, 115; Unsre jetzigen Verheurungen. 1, 146; Eh Sie Ihre Tochter an einen Mann verheurathen (denn Heurathen, von Eltern gestiftet, sind Nichts anders als Verheurungen). Musäus Ph. 4, 165 u. o. Ferner: Heuerling, m., –s; –e: Miethsmann, Miethling. 2, 7; 195; 3, 265 etc., ebenso: Heuer-Mann. 2, 7; 1, 114 ff.; -Leute. 99; 112 etc. = Miether, seltner = [Pferde-] Vermiether, wie Garzoni 826a. Ferner Heuer-[Mieths-, Pacht] Jahr, -Korn, -Lohn, -Schilling etc., vgl. engl. hire, Lohn und: um Lohn dingen, ags. hiurian etc. S. auch: Har, Angeld bei Dingung von Dienstboten u. vgl. Hauderer.