Behelf
Behélf, m., –(e)s; –e; –chen, lein:
1) meist ver- alt., Hilfe; Das, was einem hilft: Dieweil die heilige Schrift .. der höchste größte B. ist. Geistl. Prakt. (Vorr.); Wo Sünde ist, da ist schon kein B. mehr wider die Strafe. 1, 291a etc., so noch: Er sprach ohne allen gedruckten oder geschriebenen B. [ohne Koncept, als Anhalt]. 2, 442a, nam. Rechtsspr. Etwas, das Einem im Proceß hilft, zu seinen Gunsten spricht, wobei B. dann, wie Einrede, Einwand etc., oft den Begriff des Vorwands annahm (s. 2): Alles Beschirms und B–s .. gänzlich begeben. 269; Wollen ... in keinerlei Weise .. ein Mehreres fordern, noch unter einigerlei B. und Namen .. sie zu mehrerem Erlag anhalten. 4Oe § 74; Den dritten Theil ohne einige Einrede und B. entrichten. 228; 6, 3a etc., danach auch allgm. statt Vorwand, womit man sich zu helfen sucht: Indem er alle Arten von B–en, womit man eine solche Zumuthung von sich abzulehnen pflegt, geltend zu machen suchte. 19, 327 etc. —
2) (s. 1) Das womit man sich behilft, wobei man in Ermanglung des Ausreichenden es bewenden lässt: Ein armseliger, elender, kümmerlicher, nothdürftiger, schlechter B.; Man sieht auch wohl, daß es nur ein B. ist, liebt sich nicht aber Leidenschaft und Parteigeist jederzeit B–e? 3, 278; Durch diese Auskunft (die freilich Nichts mehr als ein B.) sollte der Widerspruch gehoben werden. 1109a; 758a; Gut genug zum B. Sh. 1, 400.
Zsstzg.: Nōth- [2]: nothdürftiger Behelf: Nicht von oben nach unten nützen eure N–e, kräftigt den Mittelstand! Gutzkow Lenz 106; Ein bloßer N. der Rathlosigkeit. Kühne (AugsbZtg. [1844] S. 1346b) etc., vgl. Nothnagel. —
Schēīn-: scheinbarer Behelf. Luther SW. 61, 85.
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