Heger
Hêger, m., –s; uv.:
1) hegende Person (weibl. H–in), z. B.: Ihr H. und Pfleger gerechter Gerichte [s. Hegen 4]. Mak. 1, 45; Auf einen H. [s. Hegen 2] kommt ein Feger (Sprchw.), das vom Vater Ersparte wird vom Sohn vergeudet etc. — Oberd. = Hehler, s. Hegen 6 etc. —
2) namentl. aber Hüter, Aufseher eines Gehegs: Der Schuft von H., der den Forst schützen soll, hilft ihnen selbst. N. 2, 91; Wohnung des Wald- H–s. Th. 431. — So: Esch-, Feld-, Flur-, Holz-, Wiesen-H. (vgl. -Schütz), oberd. -Hei, wie auch z. B. Bruck-Hei, Brückenaufseher etc.; vgl. auch Hege-Reiter. — 3) Besitzer eines Hegerguts, d. i. einer Art kleiner dienstbarer Bauerhöfe, bei ,,Häker“ (s. d.), nach von der Einhegung des Ackers (vgl. Hagestolz), auch Hegermann. Der Grundherr heißt Heger-Herr oder -Junker etc.: Die H. stehn unter dem H.-Gericht, das sein eignes H.-Recht hat. — 4) der Heher (s. d. und Zsstzg.): Wo man die Krähe krächzen, den H. schreien lässt. Ph. 3, 91; Fr. 62. — 5) eine sich im Wasser oder am Ufer ansetzende, ansammelnde (s. Hegen 2) Erd- oder Sandmasse, Horst, Sandhorst; so: Sand-H., nach auch in einigen Gegenden von einem Sandhügel überhaupt (auch auftrocknem Boden). Dazu: Hegern, Anhegern; Der Fluß hegert Land an; Manche Ströme führen wenig Sand und Schlick mit sich und diese sind zu Anhegerungen dieser Art nicht tüchtig. 7, 262; 2, 155; 764 etc., vgl. Kai.
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