hablich
Häblich
Hablichkeit
Hāblich, Häblich, a. (~keit, f.): meiſt ſchwzr.:
1) wohlhabend: Mit Ehren, d. h. hablich und ſo recht er-
ſtarket hervortreten. Gotthelf Sch. 293; U. 2, 175; Hab-
liche Handwerker [im Ggſtz. von „almoſengenöſſigen Leu-
ten“]. Keller gH. 1, 230; Stumpf 353b; Die hablichern
Eltern. Zſchokke Nov. 3, 179 ꝛc. — 2) Rechtsſpr.
(veralt.): Baulich und h. wohnen, wo angeſeſſen ſein,
vgl. Haus-h. — H–e Fordrung, an der Sache, nicht an
der Perſon haftend, dinglich. Jablonsky. — 3) fähig zu
Etwas (vgl. lat. capax), z. B. im Ggſtz.: Daß er
unhäblich darzu [zu der Pfründe] wär, weil er ein Eheweib
hätt. Fiſchart B. 38a.
Zſſtzg. z. B.: Be-: behäbig: Bauernhof v. rechtbe-
häblichem Anſehn. Spindler St. 1, 2. — Hánd-: Hand-
hablichen Beſitz erlangen. Möſer Ph. 4, 337, ſo daß man es
in Händen hat. — Hāūs-: Haus beſitzend: Nur die
Haushäblichen ſind Bürger. JvMüller 24, 37, vgl. Reuſcher
Zeitſchr. f. d. Recht 13, 434; 439 ꝛc. und Stalder, auch
= haushälteriſch, ökonomiſch, — dagegen (wohl nur
iron.) bei Spate = Vagabunde. — Ún-: ſ. 2. —
Ār-: anfänglich, urſprünglich. Stumpf 308b, ſ. Ur-
heber. — Wōhl-: ſich wohl verhaltend: Ein unnützer
Burſche kann unmöglich zu einem feinen, wohlhäblichen
Tugendhaften gedrechſelt werden. Tieck NKr. 2, 165.
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