hablich
Häblich
Hablichkeit
Hāblich, Häblich, a. (~keit, f.):
meist schwzr.: 1) wohlhabend: Mit Ehren, d. h. hablich und so recht erstarket hervortreten. Sch. 293; U. 2, 175; Habliche Handwerker [im Ggstz. von „almosengenössigen Leuten“]. gH. 1, 230; 353b; Die hablichern Eltern. Nov. 3, 179 etc. — 2) Rechtsspr. (veralt.): Baulich und h. wohnen, wo angesessen sein, vgl. Haus-h. — H–e Fordrung, an der Sache, nicht an der Person haftend, dinglich. — 3) fähig zu Etwas (vgl. lat. capax), z. B. im Ggstz.: Daß er unhäblich darzu [zu der Pfründe] wär, weil er ein Eheweib hätt. B. 38a.
Zsstzg. z. B.: Be-: behäbig: Bauernhof v. rechtbehäblichem Ansehn. Spindler St. 1, 2. —
Hánd-: Handhablichen Besitz erlangen. Möser Ph. 4, 337, so daß man es in Händen hat. —
Hāūs-: Haus besitzend: Nur die Haushäblichen sind Bürger. JvMüller 24, 37, vgl. Reuscher Zeitschr. f. d. Recht 13, 434; 439 etc. und Stalder, auch = haushälterisch, ökonomisch, — dagegen (wohl nur iron.) bei Spate = Vagabunde. —
Ún-: s. 2. —
Ār-: anfänglich, ursprünglich. Stumpf 308b, s. Urheber. —
Wōhl-: sich wohl verhaltend: Ein unnützer Bursche kann unmöglich zu einem feinen, wohlhäblichen Tugendhaften gedrechselt werden. Tieck NKr. 2, 165.
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