Gülte
Gülte, f.; –n:
Etwas, das man Einem zu zahlen schuldig ist, in Bezug auf den Schuldner wie auf den Gläubiger, — nam. die jährliche Schuldigkeit für geliehnes Gut, es bestehe in Geld oder Grund und Boden: Zins, Jahresrente; jährliche Abgabe, Jahreseinkommen; — zuw. auch Das, wovon der Zins gezahlt wird: Soweit mein Markung. Zins und Gült reicht. 225; In wenig Jahren waren die G–n hin, der Hof ermagert. Sch. 38; Man braucht die G–n auf. 40 etc.; Jhrer besten G–n und Einkommens beraubt. 371b; Daß die Appenzeller ihm nicht bezahlen wollten Rent noch Gült. 428b; Verkause Burg und Stadt | mit Leuten, G–n, Feld und Wald. 410.
Anm. S. Geld und Gelten, wie sich denn auch zuw. G. = Geltung findet: Basta ist im L’Hombre-Spiel seiner G. nach der dritte von oben. 110a.
Zsstzg. vielfach, s. Schm. 2, 45; Benecke 524 ff. und vgl. Zins, z. B.: Geld-, Frucht- und Getreide-, Kern-, Korn-, Honig-G. etc., jenachdem die Zahlung in Geld oder Naturalien erfolgt, ferner: Gatter-, Gras-, Grund-, Herren-, Kasten- (s. d. 3) G. u. ä. m.
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