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Grade
III. Grāde, f.; –n:
(gewöhnl. nur unverkürzt, dreisilbig Gerade) Rechtsspr.: der dem weiblichen wie Heergewette dem männlichen Geschlecht vorausgebührende Theil einer Erbschaft, im sogenannten Kistengeräth, d. i. Mobilien, Schmucksachen, bestehnd etc.: Zum Nachtischgeräthe und zur literarischen Gerade geschlagen. IP. 3, 11 etc.
Anm. Im Sachsensp. Rade, Frauen-Rade, mlat. gerada, s. Haltaus 661; Frisch 2, 88 u. vgl. Schm. 3, 148: Seelgerath, was von der Hinterlassenschaft eines Verstorbnen zum Heil seiner Seele einer geistlichen Anstalt zufällt. S. Geräth, Hausrath etc. und Grad, Anm.
Zsstzg.: Níftel-: die der nächsten Blutsverwandten zufallende sogenannte halbe Gerade, im Ggstz. der der Wittwe beim Tode des Mannes gehörenden vollen Gerade (s. Nichte).