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Gilde
Gilde, f.; –n:
eine durch Gemeinsamkeit der Beschäftigung, des Standes, eines bestimmten Zwecks, gleicher Interessen etc. verbundne geschlossene Gesellschaft, Zunft, Innung: In keiner G. kann man sein, man wisse denn zu schultern fein etc. G. 3, 138; 323; In die bescheidene G. thätiger Wanderer aufgenommen. 19, 100; Daß wir einer Familie, einem Stande, einer G., einer Stadt .. angehören. 22, 198; 31, 154; Kein aristokratischer Dünkel hat jemals mit solchem unerträglichen Übermuth auf Diejenigen herabgesehen, die nicht zu seiner G. gehörten. 37, XVIII; Ich kannte die Beschränktheit der wissenschaftlichen G–n noch nicht, diesen Handwerkssinn etc. 39, 454; Keiner von der G. 455; Die deutschen Dichter, da sie nicht mehr als Gildeglieder für einen Mann standen. 21, 225; Zunft- und gildemäßig. 22, 198; Setzen Sie sich über das Gildegefühl hinaus. 19, 21; Gild- und Handwerksneid. 12, 222; Herwegh 1, 10 etc.; Die G. trüber, | erprobter Freunde. Meißner Gd. 137; Lange vor Karl dem Großen errichteten dergleichen Leute Gildonias oder G–n. Möser Ph. 2, 29; Noch im vorigen [17ten] Jahrhundert ließen es sich die Vornehmsten einer Stadt gefallen, das Gilderecht anzunehmen, und Gelehrte machten sich sowohl eine Ehre als eine Pflicht daraus, Gildebrüder zu werden; die fürstlichen Räthe waren Zunftgenossen. 1, 30; Der Herberg mancher G–n, der Burschen Burg und Ruh. Scherenberg (Echtermeyer 71) U. V. 2) Versammlung einer Gilde u. der feierliche Schmaus dabei: Was sie sonsten [an Bier] zu Kindelbieren, Hochzeiten, Begräbnissen und G–en gebrauchen. Erbvergleich § 242.
Anm. Vrwdt. mit Geld, s. Brem. Wörterb. 1, 508; Schil- ter 351 ff., engl. guild. Auch Gild(en)schaft.
Zsstzg. wie bei Schaar und Zunft (s. d.), z. B.: Zerfallen sind im Zeitensturm | die reichen Bürger-G–n. Schenkendorf (Wackernagel 2, 1498); Schneider-G. (Schneider-Gewerk, -Innung, -Zunft) etc., ferner: Der Väter Helden-G. Reithard Xl; Treu dem Satz der Meister-G. Mat- thisson 232; Räuber-, Mörder-G–n. Rückert N. 194; Recensenten-G. Fichte N. 109 etc., nam. außer dem örtl. Brand- G. (= Assekuranz-Gesellschaft): Schützen-G.: eine Genossenschaft von Bürgern, die sich alljährlich zum Schützenfest vereinigt: Wie jetzt die sogenannten Sch–n nach der Scheibe etc. geschossen. L. 3, 435, und dann auch [2] (niederd.) = Schützenfest: In 4 Wochen ist Sch. etc.