Gift
I. Gíft, f.; –n:
1) Gabe (s. d.): Die Tenne zollt mir ihre G. 12b; Daß so klein | die G. sie einem Baal Teschuba misst. 4, 123; Mit G., Mieth oder Gaben. V. 44a; 45a; Diese | neue G. des großen Geistes. H. 80; Das ist Gottes wahre G., | wenn die Blüthe zur Blüthe trifft. 2, 243; Des Kaisers Wort ist groß und sichert jede G. 12, 263; Die G. und Gabe zu erheben. M. 1, 376; 384; Wenn er von aller und jeder Speise eine G. forderte, diese einzelnen G–en zusammenrührte. M. 185; 1, 337; Verschreibt mir denn die G. 141. —
2) veralt. = II. (s. d).
Anm. Von Geben (vgl. Schrift, Trift etc.). — II. ursprüngl. nicht davon versch., vgl. Vergeben = vergiften, wie sich denn in Bed. II. auch findet: Der Dunst und Dampf ist eine recht Vergift dem Menschen. 7; An Vergift gestorben. 8, 28a; 1, 461b etc. S. 2, 19. — Für G. II. galt in der ältern Spr. Eiter (s. d. und vgl. eitergift. 1, 510a etc.); als G. dafür Platz gegriffen, suchte man die Bedeutungen durchs Geschlecht zu scheiden. s. II. Anm., und das weibl. G. wurde hochd. außer in Mit-G. seltner gebraucht, bis neuere Schriftst. es wieder in Aufnahme brachten. — Veralt. aber blieben: Giften= geben, begaben. — Gifter, der Schenkende, Begabende; Begiften. Äs. 4, 1; Begiftigen, Bemitgiftigen. 622b; 624b.
Zsstzg. vgl. die von Gabe, z.B.: Áb-: Verkauf des Biers ohne A–en an die Stadt. Erbvergleich § 235; Das Kapital der A–en und Zinsen. Möser Ph. 3, 277; 1, 187; 2, 147. —
Ármen-: V. 3, 9. —
Āūf-: (Rechtsspr.) Leistung der Gewähr. — Brāūt-. V. — Ehren-. B. 151b, vgl. Ehrengeschenk. 207a. —
Hánd-: Handgeld etc. —
Mít-: Die holde Braut empfing ich ..,| sodann geheimnisvoller M. naht’ ich mich. G. 10, 273; Wenn die Natur gewöhnlichen Menschen die köstliche M. nicht versagt, ich meine jenen lebhaften Trieb, .. die äußere Welt mit Lust zu ergreifen. 30, 9; Mit M–en, Morgengaben etc. Luther SW. 61, 179; Die Harmonie | ist nicht die M. seiner Kehle. Pfeffel Po. 3, 26 etc. —
Zū-: Fröhlich der Z. V. Th. 13, 26 etc.
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