Frohn
Frohne
II. Frōhn, m., –(e)s; –e; -:
1) auch
~e, m., –n; –n: herrschaftlicher Diener, nam. des Gerichts, Frohnbote, s. 534; Wäre der Holzgraf Markherr, so würde die Pfandung durch einen F–en geschehn. Osn. 1, 15; Ein neuer Freigraf. . . Sein eigner Frohne schritt er durch das Land. Garb. 33; Frei-F., bei einem Freigericht; Gerichts-F. J. 10 u. o.; Henkers-F. [-Knecht]. Lied. 32 etc.; Erb-F.: (ver- alt.) ein das Urtheil des Großrichters vollstreckender Unterrichter in Westfalen, vgl. Frohne 1. —
2) (ver- alt.) Bergb.: der dem Landesherrn zu zahlende, durch den sogen. Fröhner eingeforderte Bergzehent. 1, 613; 534. —
3) der der Herrschaft zu leistende Zwangdienst, Frohndienst, s. Frohne: Wer wird F. thun ohne Lohn? Mak. 1, 37; Wo sie bei dauerndem F–e das Brot kaum warben mit Taglohn. 2, 38; Die das Joch | des F–es drückt. 45; Der Dank war Leibes-F. 30; Ihm wird durch F. und Zwang geerntet. 4, 145; Beut des F–es [der Knechtschaft] Fessel uns Gallia. 3, 83; 40 etc.
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