Flügeler
flügelhaft
flügelig
Flügel~er, m., –s; uv.:
ungw. außer in Zsstzg. zur Bez. eines Wesens mit so oder so beschaffnen Flügeln, so z. B. unter den Jnsekten die Ordnungen der Grad- (Orthoptera), Halb- (Hemiptera), Haut- (Hymenoptera), Netz- (Neuroptera), Zwei-F. (Diptera) etc., unter den Schmetterlingen die Breit-F. oder Ritter; die Glas-F., Sesia etc. —
~haft, a.: geflügelt. 2, 103. —
~ig, a.: mit Flügeln versehn, in Zsstzg., wie: Blauflügliche Taube. 1, 9; Groß-f. Ans. 1, 58; Die hart-f–en Mistkäfer. Th. 134; Schlankf–e Mücke. gB. 2, 250; Das Haus stellt ein regelmäßiges vier-f–es Parallelogramm dar. E. 1, 34 etc. Vgl. flügeln 1a.
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