Extrahent
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* Extrah~ént (lat.), m., –en; –en:
(Rechts- spr.) der die Veranlassung zu einer gerichtlichen Ausfertigung giebt und daher zunächst die Kosten dafür zu zahlen hat. —
~īēren, tr.: 1) Etwas ausziehn, ins Kurze bringen. — 2) (Rechtsspr.) auswirken.
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