eidig
Ēīdig, a.: einen Eid geſchworen habend (ſ. auch
„Eilen“, Anm.), ugw. außer in Zſſtzg., z. B.:
Dēīch-: gw. als Hw.: Ein D–er, der D–e, beeidigter
Aufſeher über das Deichweſen ꝛc. — Mēīn-: von
Einem, der einen falſchen Eid geſchworen, ſeinen Eid
bricht: Erz-m–es Volk. Droyſen Ar. 3, 51; Meineid’gen
wächſt der Finger noch | zum Grab heraus. Platen 6, 26;
M. Spiel. 37; M. werden ꝛc. Veralt.: Wie er der Römer
Bund meineidiſch hat verletzt. Lohenſtein Soph. 5.
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