Faksimile 0355 | Seite 347
Faksimile 0355 | Seite 347
Eiden
Ēīden (veralt.):
1) intr. (haben): einen Eidleisten, schwören: Schwören und e., daß die Balken krachen. Luther 6, 164a etc.
2) tr.: Einen e., ihm den Eid abnehmen, ihn dadurch verpflichten, be-, ver-e. Grimm Weisth. 3, 357.
Zsstzg. mit der Nbnf.: Eidigen, z. B.: Áb-, tr.: Einem Etwas a., es ihm durch einen geleisteten Eid abgewinnen; Einem Andern abgeeidet. L. 5, 144 (Logau); Sie procedierten, eidigten dem Teufel die Hölle ab. Gotthelf Sch. 257. Be-, tr.:
1) [1] beschwören: Eine Aussage b.
2) [2] Welche von dem Richter zu beeiden sind. Möser Ph. 4, 130; Beeideter Messer, Probierer etc. 1, 312; Zum Lordlieutenant von Irland beeidigt. B. 411b; Dem Staat in der Kirche beeidigt. V. 1, 143; Beeid(ig)ung. Ver-, tr. [2]: durch einen Eid verpflichten: Den Feinden verwandt und vereidet. Luther 8, 4a; Der großen Frau 44* zu Zürch bin ich vereidet. Sch. 530b; Vereidigter Makler; Die Truppen ver-e.; Sein Wink ist Vereidung. Matthisson 251 etc.