Eiden
Ēīden (veralt.):
1) intr. (haben): einen Eidleisten, schwören: Schwören und e., daß die Balken krachen. 6, 164a etc. —
2) tr.: Einen e., ihm den Eid abnehmen, ihn dadurch verpflichten, be-, ver-e. Weisth. 3, 357.
Zsstzg. mit der Nbnf.: Eidigen, z. B.: Áb-, tr.: Einem Etwas a., es ihm durch einen geleisteten Eid abgewinnen; Einem Andern abgeeidet. L. 5, 144 (Logau); Sie procedierten, eidigten dem Teufel die Hölle ab. Gotthelf Sch. 257. — Be-, tr.:
1) [1] beschwören: Eine Aussage b. —
2) [2] Welche von dem Richter zu beeiden sind. Ph. 4, 130; Beeideter Messer, Probierer etc. 1, 312; Zum Lordlieutenant von Irland beeidigt. 411b; Dem Staat in der Kirche beeidigt. 1, 143; Beeid(ig)ung. — Ver-, tr. [2]: durch einen Eid verpflichten: Den Feinden verwandt und vereidet. 8, 4a; Der großen Frau 44* zu Zürch bin ich vereidet. 530b; Vereidigter Makler; Die Truppen ver-e.; Sein Wink ist Vereidung. 251 etc.
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