Ehrbar
Ehrbarkeit
Jeder
Ehrbar(~keit, f.; –en):
1) sachlich: Ehre bringend, in sich tragend; der Ehre, der Sitte, dem Anstand gemäß, sittsam, züchtig, ernst würdevoll und gesetzt, anständig: Was wahrhaftig ist, was e., was gerecht. 4, 8; Lasset uns e–lich wandeln. 13, 13; Daß die Absicht ihrer Reise mit der gewissenhaftesten E–keit bestehen könne. 18, 58; Eines e–lichen Wandels. 405a; Verbeugt sich . .. gar e–lich. 11, 66; Daß
Jeder den Andern ruhig und e–lich auf seinem Stecken reiten lasse. Merck 1, 341; Grüßte e–lich. Zschokke 1, 154; E–e Sitten; Sich e. betragen, benehmen etc. — 2) von Personen: ehrbaren Wesens, daher auch Ehre genießend, angesehen: Ihre Weiber sollen e. sein, nicht Lästerinnen, nüchtern, treu. 1. 3, 11; Ein ruhiges und stilles Leben führen in aller Gottseligkeit und E–keit. 2, 2; Ein e–er Rathsherr [,,angesehen“. 15, 43; Wenn ihr halbweg e. thut, | habt ihr sie Alle unterm Hut. 11, 82; Hübsch gesetzt und e–lich sein. 1, 342; Die Kinder wuchsen in dem Sinne des [Bauern-]Hauses auf in adeliger E–keit. G. 17; Daß keine Zucht, E–keit, Futcht, noch Strafe mehr ist. 5, 531b etc. So auch als Titel, der nach Ort und Zeit versch. Rangstufen bez. (s. e.-fest, geringer als edel- und ehrenfest. Ph. 4, 281), jetzt aber größtentheils veralt., hin und wieder etwas Spießbürgerliches bez.: E–er Bürger und Meister der Stadt etc. (Vgl.: Ehrenhaft, ehrsam.)
Anm. S. 1, 338. Veralt. ist die Schreibw. ohne „h“, z. B.: Einem Erbarn, fursichtigen Rath. 5, 171b; Von Ulysses oder eines andern „Erbern“ Manns wegen. 62a; Einer fast „Erbern“ Gestalt. 14a; 56b etc. Daraus erklärt sich die Abkürzung: „Die Erb. freien Reichsstädte“, woraus dann Unkunde Erbstädte gemacht u. ä. m. — S. 1, 93; 1, 445.
Zsstzg.: Ún-: Ggstz. von ehrbar.
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