Faksimile 0256 | Seite 248
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Buße
Būße, f.; –n; Buß-:
Das, wodurch Etwas gebüßt (s. d.) wird:
1) veralt. (s. büßen 1): etwas zum Ausbüßen oder Flicken Dienendes, so noch Hutm.: B., Bußstück, Filzstück, das auf der linken Seite, der s. g. „Bußseite“ unter eine dünne Stelle des Huts gelegt wird, vgl. Bußhut.
2) eine Strafe als Vergeltung und Vergütung: Sein Urtheil .., es sei zum Tode, oder in die Acht, oder zur B. am Gut. Nehem. 7, 26; David und Moses haben ihre Sünde durch B. gestraft [gebüßt]. Luther 8, 20a; Weigert er sich, so werden B–n gegen ihn erkannt. Publicist (55) Nr. 2, 2a; Wenn sie mir nicht büßen des Raubs vollgültige B. V. Od. 12, 382 etc. Diese Ehren- B. Immermann 12, 173; Die Stadt muste eine Geld-B. von 200000 Gulden erlegen. Sch. 867a; Im Armensünderhemde Kirchen-B. Willkomm Pom. 1, 194.
3) (s. 2) sittliche Besserung und Bekehrung, das Reuegefühl über begangnes Unrecht und Vorsatz der Besserung: Spare deine B. nicht, bis du krank werdest, sondern bessere dich, weil du noch sündigen kannst. Sir. 18, 22; B. thun, in Sack und Asche. Matth. 11, 21 u. o.; Daß sie nicht stürben, ehe sie rechte Buß wirken könnten. Zinkgräf 1, 157; Es giebt keine schönern B–n als gute Werke. Hebel 3, 251; Nicht wieder thun ist die beste B.; Das Sakrament der B. in der katholischen Kirche etc. Eine Schein-, Schelm-, Beginen- B. Fischart B. 23b.
Anm. Selten als Bstgsw.: Buße-Stuben. Gutzkow R. 6, 199.
Zsstzg. s. o.; ferner z. B.: Áb-: Abbüßung: Zur A. und Restauration. Goltz 1, 76.
Eīn-: Verlust, Eingebüßtes etc.: Mit der wenigsten E. von Gedanken und Bildern des Originals. König Jer. 3, 223; „Er hat ein Schiff eingebüßt“. Ich wünsche, es mag das Ende seiner E–n sein. Schlegel Kaufm. 3, 1; Dadurch viele E–n erlitten. Tieck GsNov. 1, 166 etc.
Zū-: [Geld]-Zuschuß etc. nam. im Bergb.: Jch erhalte sie immer durch ein oder die andere Z., wie man gangbare Gruben nicht gern auflässig werden lässet. G. Merck 2, 258; Eingetauscht und mit schwerer Z. zuletzt erhalten. G. 27, 188; Durch Unterricht in denjenigen Kenntnissen ... mir einige Z. zu erwerben. B. 478b u. ä. m.